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4. Rechtsfolgen der Heilung

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Wird die Verfahrenshandlung, insbes. die Anhörung, nach dem zuvor Gesagten ordnungsgemäß nachgeholt, so tritt die Heilung mit ex-nunc-Wirkung ein[65]. Tritt die Heilung ein, so bleibt ein wegen des Verfahrensfehlers eingelegter Rechtsbehelf erfolglos[66]: Die Behördenentscheidung darf wegen dieses Verfahrensfehlers nicht aufgehoben werden. Er kann aber aus anderen, insbes. inhaltlichen Gründen erfolgreich sein. Hinzuweisen ist zudem auf die besondere Bestimmung des § 45 Abs. 3, die inhaltlich in den Zusammenhang der Widerspruchsfrist – § 70 VwGO – und Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört. Nach ihr gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet, wenn beim Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass unterblieben ist und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt wurde[67].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt › V. Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern

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