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1. Zweck und Reichweite des § 46 VwVfG

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Nach § 46 kann die Aufhebung eines VA, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Bestimmung des § 46 liegt daher – ebenso wie bei § 45 (s.o. Rn 571) die Vorstellung von der rein dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens zugrunde.

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Auch hier ist jedoch auf den Gegentrend einer Aufwertung des Verfahrensgedankens hinzuweisen, der insbes. durch das Unionsrecht gestärkt wird. Auch hier besteht – ebenso wie auch bei § 45 VwVfG – ein Spannungsverhältnis zwischen der möglichen Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG und dem Gebot einer effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht begründeten Verfahrensrechte. Die Grenzen der Unbeachtlichkeit von Verfahrensverstößen in unionsrechtlich relevanten Verfahren (also solche nach den Richtlinien zur Umweltverträglichkeit über Industrie-Emissionen) hat der Europäische Gerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 7.11.2013 aufgezeigt[68]: Danach können zwar auch Verfahrensfehler unbeachtlich sein. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben, und dem Kläger darf nicht die Beweislast für die Auswirkungen des Verfahrensfehlers auf die Sachentscheidung aufgebürdet werden. Kriterien zur Bestimmung der Beachtlichkeit sind dabei die Schwere eines Fehlers sowie die Zielsetzungen der betreffenden Richtlinie[69]. Dies hat zu einer Neuregelung in § 4 Abs. 1a UmwRG geführt. Da sich die Judikatur des EuGH jedoch auf unionsrechtlich relevante Verfahren beschränkt, verbleibt es im Übrigen – zumindest vorläufig – bei der Regelung des § 46.

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