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c) Die Negativliste nach § 44 Abs. 3 VwVfG

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Die in § 44 Abs. 3 enthaltenen Verfahrensverstöße führen nicht schon ihretwegen zur Nichtigkeit des VA – selbst wenn diese Fehler den Tatbestand des § 44 Abs. 1 erfüllen[12]. Werden die in Abs. 3 aufgeführten Fehler jedoch bewusst begangen, so kommt das vorsätzlich gesetzeswidrige Verhalten als eigenständiges Element hinzu und eröffnet den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1[13].

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Die Nichteinhaltung der örtlichen Zuständigkeit führt nach § 44 Abs. 3 Nr 1, von dem Sonderfall des Absatzes 2 Nr 3 abgesehen, nicht zur Nichtigkeit des VA. Ein VA, der von einer behördenintern unzuständigen Stelle erlassen wird[14] ist nicht einmal rechtswidrig. § 44 regelt ausdrücklich nicht die Folgen sachlicher und instanzieller Unzuständigkeit. Wenn eine Behörde handelt, die unter keinem, wie immer gearteten Umstand mit der Sache befasst sein kann, wird Nichtigkeit des erlassenen VA angenommen[15]. Ein Verstoß gegen die instanzielle Zuständigkeit bedingt nach der hM nicht die Nichtigkeit des VA[16].

Beispiele für eine absolute sachliche Unzuständigkeit:

Die Anordnung von Straßensperren durch Flurbereinigungsbehörden[17] oder durch die Forstverwaltung[18].

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Die Mitwirkung ausgeschlossener Personen, die in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr 2–6 bezeichnet sind, führt gemäß § 44 Abs. 3 Nr 2 ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des erlassenen VA. Die Mitwirkung einer in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr 1 genannten Person führt in der Regel zur Nichtigkeit des erlassenen VA;

Beispiel:

Ein Beteiligter bewilligt sich selbst unter offenkundigem Gesetzesverstoß eine Leistung.

Wirkt ein nach § 21 befangener Beamter mit, hängt die Nichtigkeit des erlassenen VA von den Umständen des Einzelfalls ab. „Mitwirkung“ ist als „Tätigwerden“ zu verstehen; der Beamte muss die Entscheidung beeinflusst haben. Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist nicht relevant, ob die Stimme des ausgeschlossenen Kollegialmitglieds ausschlaggebend war. Eine unbefangene Entscheidung eines Kollegiums entfällt, wenn die Meinungsbildung der Kollegialmitglieder im Beisein des ausgeschlossenen Mitglieds erfolgt.

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Weiterhin führt die Nichtmitwirkung eines Ausschusses gemäß § 44 Abs. 3 Nr 3 nicht zur Nichtigkeit des VA. Die Mitwirkung muss aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich vorgeschrieben sein[19]. Erfasst sind die Fälle Anhörung, Einvernehmen, Benehmen, Beratung und Zustimmung. Hinzuweisen ist darauf, dass möglicherweise auf Grund von Spezialgesetzen die fehlende Mitwirkung eines Ausschusses zur Nichtigkeit des erlassenen VA führt;

Beispiele:

Fehlende Zustimmung des Polizeiausschusses[20]; fehlende Zustimmung des Personalrats[21].

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Schließlich führt nach § 44 Abs. 3 Nr 4 die fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde bei dem Erlass eines mehrstufigen VA nicht zu seiner Nichtigkeit. Ebenso wie im Rahmen des Abs. 3 Nr 3 werden alle Arten der „Mitwirkung“ erfasst, also sowohl konsensabhängige (wie Einvernehmen und Zustimmung), als auch nicht konsensabhängige (wie Anhörung oder Stellungnahme)[22].

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