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a) Systematik

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§ 44 Abs. 1 bis 3 enthalten Aussagen darüber, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung des Falles offensichtlich ist. Die Nichtigkeit hängt hier von der Schwere und der Offensichtlichkeit eines Fehlers ab; wegen der damit erforderlichen Einzelfallprüfung können die unter § 44 Abs. 1 fallenden Nichtigkeitsgründe auch als relative bezeichnet werden. Die Positivliste des § 44 Abs. 2 führt sodann bestimmte Fehler auf, deren Vorliegen ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 stets zur Nichtigkeit führt. Da diese Fehler ohne Weiteres die Nichtigkeit bewirken, können sie auch als absolute Nichtigkeitsgründe bezeichnet werden. Schließlich nennt die Negativliste des § 44 Abs. 3 bestimmte Fehler, die nicht die Nichtigkeit bewirken.

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In Prüfungsarbeiten sollte zunächst § 44 Abs. 2 geprüft werden. Denn dieser enthält spezifischere Aussagen zur Nichtigkeit als die Generalklausel nach § 44 Abs. 1; zudem erübrigt sich nach Feststellung eines ausdrücklich benannten Nichtigkeitsgrundes eine Prüfung der Generalklausel. Sodann ist die Negativliste des § 44 Abs. 3 zu prüfen. Denn bei Vorliegen (alleine) eines dort aufgeführten Fehlers kann sogleich die Wirksamkeit des VA festgestellt werden. Lediglich dann, wenn ein Fehler weder in der Positivliste des § 44 Abs. 2 noch in der Negativliste des § 44 Abs. 3 genannt ist, muss auf die Generalklausel nach § 44 Abs. 1 eingegangen werden. Liegen mehrere Fehler vor, so sind sie gesondert durchzuprüfen. Bewirkt hier bereits ein Fehler die Nichtigkeit, so sind die anderen Fehler hilfsgutachtlich zu analysieren.

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