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4. Rechtsfolgen der Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG

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Die Rechtsfolgen werden in § 46 unmittelbar benannt. Danach kann bei einer Unbeachtlichkeit „die Aufhebung nicht beansprucht werden“. Eine alleine auf den nach § 46 unbeachtlichen Verstoß gestützte Klage ist daher unbegründet[81].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt › VI. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

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