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3. Voraussetzungen des § 46 VwVfG

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§ 46 nennt drei Fehlerquellen:

das Verfahren,
die Form oder
die örtliche Zuständigkeit.

Verstöße gegen die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit einer Behörde sind nicht erfasst und deshalb beachtlich; sie können aber möglicherweise nach § 45 geheilt werden (s.o. Rn 568). Auch materiell-rechtliche Fehler erfasst § 46 nicht[76]. Auch die erfassten Verstöße dürfen nicht zur Nichtigkeit geführt haben, wie sich aus dem Wortlaut des § 46 ergibt.

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Zudem muss offensichtlich sein, dass der Fehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. Nach der Rechtsprechung besteht die Offensichtlichkeit dann nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre[77]. § 46 greift allerdings nur bei Alternativlosigkeit der Sachentscheidung ein[78]. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen dann der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen[79]. Bei Entscheidungen mit einem Beurteilungs-, Ermessens- oder Abwägungsspielraum scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 hingegen regelmäßig aus; denn dann besteht in der Regel eine Entscheidungsalternative, oder ihr Fehlen ist zumindest nicht offensichtlich. Etwas anderes gilt lediglich für den besonderen Fall einer Ermessensreduzierung auf Null (s.o. Rn 583). Auch bei der Mitwirkung eines nicht mitwirkungsberechtigten Mitglieds an einer Gremiensitzung besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung der anderen Gremienmitglieder und damit einer abweichenden Entscheidung[80].

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