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d) Die Teilnichtigkeit nach § 59 Abs. 3 VwVfG

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§ 59 Abs. 3 enthält eine Regelung zur Teilnichtigkeit, welche § 139 BGB entspricht. Im Zweifel ist die volle Nichtigkeit des Vertrags anzunehmen. Voraussetzung für die Anwendung von § 59 Abs. 3 ist die Teilbarkeit der einzelnen Vertragsbestimmungen. Sind diese derart miteinander verwoben, dass die einzelnen Vereinbarungen miteinander „stehen und fallen“, so führt die Nichtigkeit eines wesentlichen Vertragsteils zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag › VII. Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Vertrags

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