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b) Sonderkündigungsrecht nach § 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG

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§ 60 Abs. 1 S. 2 gibt der Behörde ein besonderes Kündigungsrecht, nämlich dann, wenn sie schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhüten oder beseitigen will. Der Begriff „schwere Nachteile für das Gemeinwohl“ ist eng auszulegen. Sein Vorliegen ist zu bejahen, wenn besondere, erhebliche, überragende Interessen der Allgemeinheit die Auflösung des Vertrags gebieten. Dieses Kündigungsrecht ist „ultima ratio“. Die Literatur fordert für den Fall einer Kündigung nach § 60 Abs. 1 S. 2 die Zahlung einer Entschädigung[142].

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