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bb) Rechtsfolgen

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Liegen beide Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 vor – maßgebliche Änderung der Verhältnisse, Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Regelung –, so besteht die Rechtsfolge zunächst in einem Anspruch der benachteiligten Partei auf Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse[140]. Das Gesetz intendiert mithin nicht die Auflösung des Vertrags, sondern seine Anpassung.

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Erst dann, wenn eine Abänderung des Vertrags ein zumutbares Ergebnis nicht bringt, kommt eine vollständige Vertragsauflösung durch Kündigung in Frage[141]. Eine Vertragskündigung löst in der Regel keine Schadenersatzpflicht aus. Denkbar ist eine Teilung eines Schadens. Eine Ausgleichspflicht entfällt, wenn beide Parteien ein gleiches Risiko tragen.

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