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VIII. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Hinweis: Im Obersatz ist regelmäßig auf die Wirksamkeit des örV abzustellen (s.o. Rn 783)!
I. | Vorfrage: Vorliegen eines örV? 1. Vorliegen eines Vertrags (Abgrenzung zu anderen Handlungsformen)? 2. Verwaltungsvertrag (Abgrenzung von anderen Materien des öffentlichen Rechts)? |
II. | Zulässigkeit der Handlungsform 1. Grundsatz der Zulässigkeit (§ 54 S. 1) 2. Ermittlung eines Handlungsformverbots als Ausnahme? |
III. | Formelle Rechtmäßigkeit 1. Handeln der zuständigen Behörde 2. Anforderungen an das Verfahren (insbes. Zustimmungserfordernisse nach § 58) 3. Einhaltung der Form (§ 57) |
IV. | Materielle Rechtmäßigkeit 1. Anforderungen des Fachrechts (zB nach dem BauGB) 2. Anforderungen nach §§ 55, 56 (bei Vergleichs- und Austauschverträgen) 3. Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht |
V. | Folgen der festgestellten Rechtswidrigkeit 1. Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2? 2. Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1? 3. Schwebende Unwirksamkeit (im Fall des § 58)? 4. Ansonsten „pacta sunt servanda“ (Ausnahmen nach § 60) |
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Lösung Fall 22 (Rn 715):
U könnte den Erlass des Bebauungsplans aus örV beanspruchen. Voraussetzung ist die Wirksamkeit des örV.
1. Ein örV liegt vor; es ist ein Vertrag geschlossen worden, der Baurecht, also öffentliches Recht zum Gegenstand hat. §§ 54 ff ist anwendbar. Die Handlungsform örV ist zulässig: Verpflichtungsvertrag verstößt nicht gegen § 10 BauGB.
2. Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB vor. Dabei handelt es sich zwar im Ausgangspunkt um ein Inhaltsverbot; wenn die Planungspflicht allerdings den zentralen Vertragsgegenstand bildet, verdichtet sich das Verbot zu einem Handlungsformverbot (s.o. Rn 750).
3. Formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben; G war zuständig, § 57 beachtet, kein Verstoß gegen § 58 Abs. 2, da ein Genehmigungsvorbehalt der höheren Behörde nicht besteht: § 11 BauGB.
4. Materielle Rechtmäßigkeit:
Verstoß gegen § 56?: Nein: Folgekostenverträge sind erlaubt, kein „Verkauf von Hoheitsrechten“.
5. Folge der festgestellten Rechtswidrigkeit:
Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1: Ja, Vertrag ist nichtig wegen Verletzung von § 134 BGB: qualifizierter Rechtsverstoß gegeben, weil die Grundsätze der Bauleitplanung, insbes. das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, umgangen werden: Gemeindevertretung ist in ihrer Entscheidung nicht mehr frei.
Ausbildungsliteratur:
Gurlit, Grundlagen des Verwaltungsvertrags, JURA 2001, 659 und 731; Höfling/Krings, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, JuS 2000, 625; Ruffert, Verträge mit der Stadtverwaltung, JURA 2003, 633; Scherzberg, Grundfragen des verwaltungsrechtlichen Vertrages, JuS 1992, 205; Voßkuhle/Kaiser, Der öffentlich-rechtliche Vertrag, JuS 2013, 687.