Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 563

VIII. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Vertrag

Оглавление

812

Hinweis: Im Obersatz ist regelmäßig auf die Wirksamkeit des örV abzustellen (s.o. Rn 783)!

I. Vorfrage: Vorliegen eines örV? 1. Vorliegen eines Vertrags (Abgrenzung zu anderen Handlungsformen)? 2. Verwaltungsvertrag (Abgrenzung von anderen Materien des öffentlichen Rechts)?
II. Zulässigkeit der Handlungsform 1. Grundsatz der Zulässigkeit (§ 54 S. 1) 2. Ermittlung eines Handlungsformverbots als Ausnahme?
III. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Handeln der zuständigen Behörde 2. Anforderungen an das Verfahren (insbes. Zustimmungserfordernisse nach § 58) 3. Einhaltung der Form (§ 57)
IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Anforderungen des Fachrechts (zB nach dem BauGB) 2. Anforderungen nach §§ 55, 56 (bei Vergleichs- und Austauschverträgen) 3. Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht
V. Folgen der festgestellten Rechtswidrigkeit 1. Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2? 2. Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1? 3. Schwebende Unwirksamkeit (im Fall des § 58)? 4. Ansonsten „pacta sunt servanda“ (Ausnahmen nach § 60)

813

Lösung Fall 22 (Rn 715):

U könnte den Erlass des Bebauungsplans aus örV beanspruchen. Voraussetzung ist die Wirksamkeit des örV.

1. Ein örV liegt vor; es ist ein Vertrag geschlossen worden, der Baurecht, also öffentliches Recht zum Gegenstand hat. §§ 54 ff ist anwendbar. Die Handlungsform örV ist zulässig: Verpflichtungsvertrag verstößt nicht gegen § 10 BauGB.

2. Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB vor. Dabei handelt es sich zwar im Ausgangspunkt um ein Inhaltsverbot; wenn die Planungspflicht allerdings den zentralen Vertragsgegenstand bildet, verdichtet sich das Verbot zu einem Handlungsformverbot (s.o. Rn 750).

3. Formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben; G war zuständig, § 57 beachtet, kein Verstoß gegen § 58 Abs. 2, da ein Genehmigungsvorbehalt der höheren Behörde nicht besteht: § 11 BauGB.

4. Materielle Rechtmäßigkeit:

Verstoß gegen § 56?: Nein: Folgekostenverträge sind erlaubt, kein „Verkauf von Hoheitsrechten“.

5. Folge der festgestellten Rechtswidrigkeit:

Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1: Ja, Vertrag ist nichtig wegen Verletzung von § 134 BGB: qualifizierter Rechtsverstoß gegeben, weil die Grundsätze der Bauleitplanung, insbes. das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, umgangen werden: Gemeindevertretung ist in ihrer Entscheidung nicht mehr frei.

Ausbildungsliteratur:

Gurlit, Grundlagen des Verwaltungsvertrags, JURA 2001, 659 und 731; Höfling/Krings, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, JuS 2000, 625; Ruffert, Verträge mit der Stadtverwaltung, JURA 2003, 633; Scherzberg, Grundfragen des verwaltungsrechtlichen Vertrages, JuS 1992, 205; Voßkuhle/Kaiser, Der öffentlich-rechtliche Vertrag, JuS 2013, 687.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх