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I. Begriff und Bedeutung

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In Anknüpfung an den weit gefassten Begriff des Verwaltungsrechtsverhältnisses (s.o. § 10) wurden im vorausgehenden § 17 solche verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse behandelt, die durch örV begründet wurden. Über solche verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnisse hinaus[1] gibt es aber weitere Sonderverbindungen, die zwar nicht vertraglich begründet wurden, aber ebenfalls ein spezifisches Näheverhältnis aufweisen und die sich durch eine besonders intensive Pflichtenstellung der Beteiligten auszeichnen[2]. Ihrem Wesen nach bilden diese sonstigen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse zwar keine eigenständige Handlungsform; wegen ihrer sachlichen Nähe zu verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnissen sollen sie jedoch im unmittelbaren Anschluss an diese behandelt werden. Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse können insbes. zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger bestehen, aber auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern[3]. Zu den bedeutsamsten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gehören die öffentlich-rechtliche Verwahrung, die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag sowie das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis. Teilweise wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in diesem Zusammenhang behandelt[4]. Da diese Ansprüche jedoch die Reaktion auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen bilden, sollen sie (erst) bei den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen behandelt werden (s.u. § 26).

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse › II. Rechtsgrundlagen

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