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§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse

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Inhaltsverzeichnis

I. Begriff und Bedeutung

II. Rechtsgrundlagen

III. Öffentlich-rechtliche Verwahrung

IV. Geschäftsführung ohne Auftrag

V. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

VI. Aufbauschema öffentlich-rechtliche GoA

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Fall 23:

Die X-GmbH betreibt ein Tanklager. Das Betriebsgrundstück grenzt unmittelbar an die Weser. Das „Uferdeckwerk“ ist stark beschädigt. Die X-GmbH hat die zuständige Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf die Notwendigkeit einer Ausbesserung hingewiesen. Die Behörde bestreitet jeglichen Handlungsbedarf. Über Monate hinweg versucht die X-GmbH vergeblich, die Verwaltung zu veranlassen, Reparaturarbeiten in die Wege zu leiten. Als die Weser Hochwasser führt und starke Regenfälle angekündigt werden, besteht die Gefahr, dass die beschädigte Uferbefestigung das Wasser nicht wird zurückhalten können. Die X-GmbH führt die Ausbesserungsarbeiten am Uferdeckwerk wegen der Dringlichkeit selbst aus. Von der Bundesrepublik Deutschland fordert sie Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten. Steht der X-GmbH ein solcher Anspruch zu? – § 7 Abs. 1 BWaStrG: Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen … sind Hoheitsaufgaben des Bundes. – § 8 Abs. 4 BWaStrG: Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Rn 829

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse › I. Begriff und Bedeutung

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