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3. Sonstige Leistungsstörungen

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Wie bei jedem Vertrag sind auch bei einem örV Leistungsstörungen denkbar. Über diese enthält das VwVfG, von § 60 abgesehen, keine Aussagen. Freilich gelten nach § 62 S. 2 die Vorschriften des BGB entsprechend. Das im BGB geregelte Recht der Unmöglichkeit und des Verzugs sowie das Recht der positiven Vertragsverletzung – § 280 Abs. 1 BGB – und der culpa in contrahendo[144] – §§ 311 Abs. 2, 280 BGB – gelten deshalb auch für örV[145].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag › VIII. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Vertrag

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