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2. Tatbestandsmerkmale

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Die Anforderungen an den unionsrechtlichen Haftungsanspruch hat der EuGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 konturiert[153] und in der Folgezeit spezifiziert[154]. Danach müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss ein Verstoß gegen ein durch Unionsrecht begründetes Recht des Einzelnen vorliegen. Durch dieses Merkmal ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch abzugrenzen von der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien. Letztere bezieht sich nämlich auf die Modifizierung der objektiven Rechtsordnung ohne Rücksicht darauf, ob damit zugleich ein Recht des Einzelnen begründet wird (s.o. Rn 82)[155]. Das zweite – und oftmals zentrale – Merkmal des offenkundigen und schwerwiegenden Verstoßes bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist immer dann anzunehmen, wenn keine vernünftigen Zweifel am unionsrechtlich gebotenen oder zumindest erlaubten Handeln bestehen[156]. Schließlich muss zwischen dem Verstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen[157].

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