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5. Durchsetzung des Anspruchs

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§ 1 Abs. 1 StHG-DDR nennt als Ersatzverpflichteten das staatliche oder kommunale Organ, dessen Mitarbeiter oder Beauftragter den Schaden herbeigeführt hat[177]. Organen kommt nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsfähigkeit zu (s.o. Rn 118). Soweit die Rechtsfähigkeit fehlt, ist Anspruchsverpflichteter die juristische Person, der das Organ angehört. Vor der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist ein zweistufiges Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Zunächst ist nach § 5 StHG-DDR ein Antrag an den ersatzpflichtigen Hoheitsträger zu stellen. Wird dieser abgelehnt, folgt als zweite Stufe ein Beschwerdeverfahren, das ähnlich wie das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO ausgestaltet ist. § 6a StHG-DDR weist die Entscheidung über den Anspruch den ordentlichen Gerichten zu. Das StHG-DDR sieht in § 4 eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Die Verjährung wird durch die Stellung eines Antrags gem. § 5 StHG-DDR unterbrochen.

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