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3. Umfang des Anspruchs

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Rechtsfolge ist die Ersetzung des entstandenen Schadens unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns[158]. Beim Umfang des Anspruchs kann nur teilweise auf die beim Amtshaftungsanspruch anerkannten Einschränkungs- und Ausschlussgründe zurückgegriffen werden. Anerkannt hat der EuGH jedoch eine analoge Heranziehung des § 839 Abs. 3 BGB, wonach die Versäumnis eines zumutbaren Rechtsmittels dem Anspruch entgegensteht (s.o. Rn 969 f)[159]. Da eine Anspruchseingrenzung wegen Mitschuldens einen allgemeinen Rechtsgedanken verkörpert, kann im Übrigen auch § 254 BGB analog angewandt werden[160]. Die sonstigen beim Amtshaftungsanspruch einschlägigen Einschränkungsgründe können jedoch nicht herangezogen werden: Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kommt bereits deswegen nicht zum Einsatz, weil der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch die originäre Verantwortlichkeit des Staates begründet, nicht lediglich eine übergeleitete[161]. Und die Privilegierung der Richterschaft, welche in § 839 Abs. 2 S. 1 BGB zum Ausdruck kommt, wird bereits dadurch bewerkstelligt, dass bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen lediglich bei einem offenkundigen Verstoß gegen das Unionsrecht eine Haftungspflicht besteht[162].

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