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3. Tatbestandsmerkmale

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Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1 Abs. 1 StHG-DDR aufgeführt. Die Staatshaftung nach dem StHG-DDR erfasst jede Beeinträchtigung eines Rechts (auch immaterieller Rechte wie Leben, Gesundheit und Ehre) oder des Vermögens. Der Schaden muss in Ausübung staatlicher Tätigkeit zugefügt worden sein. Der Begriff „staatliche Tätigkeit“ ist im Sinne hoheitlichen Handelns zu verstehen, da er den Ausschluss zivilrechtlicher Schadenzufügungen aus dem Bereich des Staatshaftungsgesetzes bezweckte. Nicht erfasst wird aber auch hier legislatives Unrecht (zum Amtshaftungsanspruch s.o. Rn 954)[174]. Der Schaden muss zudem rechtswidrig zugefügt worden sein. Schließlich muss das hoheitliche Tun oder Unterlassen für den Schadenseintritt ursächlich sein[175]. Im Unterschied zum Amtshaftungsanspruch (s.o. Rn 955) ist kein Verschulden erforderlich[176].

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