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4. Durchsetzung des Anspruchs
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Der Anspruch richtet sich gegen diejenige Körperschaft, welche den Verstoß gegen das Unionsrecht innerstaatlich zu verantworten hat[163]. Er ist ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, Art. 34 S. 3 GG (s.o. Rn 977)[164]. Unionsrecht steht der Bestimmung einer zumutbaren Verjährungsfrist nicht entgegen[165]. Dies gilt insbes. für die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB[166].
Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen › § 27 Der Amtshaftungsanspruch › XI. Anhang 2: Staatshaftungsgesetze der neuen Bundesländer