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1. Überleitung des Staatshaftungsgesetzes der DDR

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Grundlage der Haftung des Staats in der DDR war im Zeitpunkt der Wiedervereinigung neben Spezialgesetzen das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik – Staatshaftungsgesetz – v. 12.5.1969[167], geändert durch Gesetz v. 14.12.1988[168] (StHG-DDR). Dieses Gesetz sah eine originäre, verschuldensunabhängige Staatshaftung vor. Durch Art. 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. Anl. II, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr 1 des Einigungsvertrags wird bestimmt, dass das StHG-DDR in den neuen Bundesländern als Landesrecht fort gilt, allerdings mit einigen wesentlichen Änderungen („Maßgaben“). Eine Überleitung in Bundesrecht war mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Staatshaftungsrecht nicht möglich. An der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit ist das bundesrepublikanische Staatshaftungsgesetz vom 26.6.1981 gescheitert[169].

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