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4. Umfang des Anspruchs

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Der Schadenersatz besteht nach § 3 Abs. 1 S. 1 StHG-DDR grundsätzlich in einer Geldleistung. Naturalrestitution kann nicht verlangt, aber nach § 3 Abs. 1 S. 2 StHG-DDR gewährt werden. Die Entscheidung über die Art des Schadenersatzes steht im Ermessen des Anspruchsschuldners. Für die Höhe des Anspruchs sind §§ 249 ff, 847 BGB maßgebend, § 3 Abs. 2 StHG-DDR. Haftungsbeschränkungen können sich insbes. aus der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht nach § 2 StHG-DDR ergeben, ferner aus dem Gedanken des Schutzzwecks der Norm sowie aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung.

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