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9.6 Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist eine neue Gesetzgebung erforderlich!

Folglich muss bei nachgewiesen feindlichem Verhalten gegenüber den Grundrechten unseres Grundgesetzes das Gesetz auf ein Aufenthaltsverbot für bisher in Deutschland lebende Menschen eingeführt werden.

Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft kann die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt werden. Der Zwang, Deutschland verlassen und in das Land ihrer anderen Staatsbürgerschaft ausreisen zu müssen, wäre gegenüber diesem Personenkreis relativ unproblematisch.

Gegen einen entsprechenden Gerichtsbescheid können sie den Rechtsweg verfolgen – doch für den Fall, dass sie nicht freiwillig gehen, droht ihnen bei dem für sie negativen Urteil die Abschiebung. Äußerst schwierig wird dagegen die Lage, wenn diese selbst erklärten Gegner Deutschlands nur die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Aber Fakt ist auch: Sie werden letztlich nicht durch das Grundgesetz geschützt!

Denn es gilt Artikel 18 des GG, nach dem der den Schutz des GG verliert, der ihn missbraucht:

Artikel 18 des Grundgesetzes liegt der eigentümliche Gedanke der Verfassungsstörung durch legalen Gebrauch der Freiheit zu Grunde:

Grundrechte werden dann zu Waffen im Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Mit Hilfe einer Verwirkungsklausel lässt sich der an sich legale Gebrauch der Freiheit in einen funktionswidrigen Missbrauch uminterpretieren: Was zunächst legal ist, wird unter Berufung auf den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Nachhinein für illegitim erklärt.

Art. 18 GG statuiert eine Verfassungstreuepflicht für jedermann. Damit bekommen Staatsorgane die Macht in die Hand, zwischen dem „richtigen“, verantwortungsbewussten, staatstragenden Gebrauch der Grundrechte und ihrem „falschen“, unverantwortlichen, staatsgefährdenden Missbrauch zu unterscheiden.

Auch das neu zu formulierende Gesetz oder die juristisch zu findende Lösung würde also nicht zwangsläufig den Verlust der Staatsbürgerschaft durch ihren Entzug bedeuten, weil das für die Betroffenen zu deren grundsätzlich weltweiter Rechtlosigkeit als Staatenlose führen würde. Daher können diese Personen auch nicht einfach so abgeschoben werden – Folge: Letztlich schützt das Grundgesetz sogar seine Gegner…! Dieses neue Gesetz müsste daher exakt definieren, unter welchen genau bestimmten Voraussetzungen sie Deutschland verlassen werden müssen. Damit würde es sich also selbst gegen deutsche Staatsbürger richten, wenn ihnen die Todfeindschaft gegen Deutschland nachgewiesen wird – und diesen Nachweis erbringen diese Menschen sogar selbst …

Es ist jedoch praktisch undenkbar, dass das GG erlauben wird, ein derartiges Gesetz mit so weitgehenden und scharfen Konsequenzen zu beschließen. Dabei handelt es sich um das Problem der Ausbürgerung [etwa gar nach DDR-Vorbild?!] deutscher Staatsbürger.

Grund für die zu erwartende Ablehnung ist die Würde des Menschen; sie ist gemäß Art. 1 (1) GG bedingungslos unantastbar. Dann bliebe bedauerlicherweise nur noch die Alternative, diese Personen dauerhaft so festzusetzen, dass sie kein Unheil mehr anrichten können – es sei denn, sie gingen freiwillig – aus einem Land, dessen Regeln sie gemäß eigenem Bekunden weder wertschätzen wollen noch können!

Islam in Deutschland

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