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2 Definitionsversuche für NPLs in der Literatur

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Es existieren viele Beschreibungen, aber keine Legaldefinition. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt nur den umgekehrten Weg preis und stellt in § 488 Abs. 1 S. 2 klar, was ein normaler, nicht leistungsgestörter Kredit (Performing Loan) ist: „Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.“ Aber was ein Kreditausfall ist und wie er definiert wird, das war bis vor kurzem nicht eindeutig geklärt.

Die einfache Definition, ein Kreditausfall ergibt sich, sofern ein Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungszahlungen einstellt, mit der Folge, dass der Darlehensgeber (i.d.R. die Bank) den Kredit nach einer gewissen Zeit als „notleidend“ einstuft, ist problematisch. Denn der Teufel liegt im Detail, was bedeutet „Zahlungen einstellt“ (wann, wie lange, welchen Betrag) bzw. nach welcher Zeit (Tage, Wochen, Monate)? Jede Bank hatte eigene Vorstellungen, genaue Definitionen waren nicht vorhanden.

Das Thema einer nicht existierenden Legaldefinition war bis zum Beginn der 2000er Jahre nicht problematisch, denn NPLs waren eine Randerscheinung und verschwanden in den Tiefen der Bankbilanzen. Seit aber im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes[5] aus 2002 die Abtretung von Darlehensforderungen durch Banken an Investoren möglich wurde, waren auch Kredite fungibel geworden und insbesondere Portfolien mit leistungsgestörten Krediten wechselten in den ersten größeren Transaktionen in den Jahren 2005/2006 die Besitzer. Zu diesem Zeitpunkt tauchte der Begriff NPL erstmals in der Presse auf und wurde in den Medien zumeist negativ dargestellt. Diesem negativen Beigeschmack galt und gilt es Abhilfe dadurch zu schaffen, dass der Begriff endlich klar und neutral definiert werden sollte, insbesondere da der Abbau von NPL-Beständen auch im Jahr zwölf nach der europäischen Bankenkrise im Fokus der Bankenaufsicht steht. Die bislang jedoch unterschiedlichen Definitionen erschweren eine einheitliche Behandlung der NPL-Bestände.

Das babylonische Sprachwirrwarr, das wir in vielen Bereichen kennen, trifft also auch auf NPLs zu. Bis 2018 existierte keine allgemeingültige Definition von NPLs. Orientierung gaben in den letzten Jahren die Begriffsbestimmungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) sowie des Internationalen Währungsfonds (IWF).

Die Bafin definiert in ihren Erläuterungen zu § 34 Abs. 2 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) „bemerkenswerte Kredite“ folgendermaßen: „Als notleidend gilt ein Kredit, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist: (1) Das Institut erachtet es als unwahrscheinlich, dass der Schuldner seine Kreditverpflichtungen gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift. (2) Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.“

Und der IWF beschreibt in seinem „Financial soundness indicators compilation guide[6] den Begriff NPLs als: „Nonperforming loans (NPLs) are defined as those loans for which (1) payments of interest or principal are past due by 90 days or more; or (2) interest payments equal to 90 days or more have been capitalized (reinvested into the principal amount), refinanced, or rolled over (payment delayed by agreement); or (3) evidence exists to reclassify them as nonperforming even in the absence of a 90-day past due payment, such as when the debtor files for bankruptcy.

Ohne die später folgende Betrachtung der (aufsichts-)rechtlichen bzw. regulatorischen Definitionen können die NPLs – umgangssprachlich auch „faule Kredite“ genannt – recht einfach zusammengefasst werden. Es handelt sich nicht um rückzahlungsfähige Forderungen, sondern um Forderungen, die eben nicht einer normalen Rückzahlung unterliegen. Es sind also (erheblich) leistungsgestörte Kredite, bei denen weitere Zins- und Tilgungsleistungen des Schuldners entweder nicht zu erwarten oder zumindest unwahrscheinlich sind.[7] Bankintern sind diese Forderungen i.d.R. mit einer Risikovorsorge unterlegt (wertberichtigt), abhängig von der Höhe der Forderung als Einzelrisikovorsorge (Einzelwertberichtigung (EWB)/Specific Loan Loss Provision (SLLP)) oder Pauschalrisikovorsorge (Pauschalwertberichtigung (PWB)/General Loan Loss Provision (GLLP)).

Seit den NPL-Guidelines der EBA wird in der Bankenwelt als Synonym für NPLs auch häufig der Begriff Non-performing Exposures (NPE) verwandt, auch wenn diese Formulierung weiter gefasst ist und die Definition der EBA nicht nur Kredite und Forderungen, sondern auch Schuldverschreibungen umfasst.

Im Rahmen der Problemkreditbearbeitung werden dabei häufig weitere, letztlich aber synonyme Begriffe benutzt. Deutlich wird dies im Wirrwarr des Begriffsdschungels, in dem Problemkredite auch als notleidende Kredite, Bad Loans, Distressed oder Defaulted Loans, Non-performing oder sogar Sub-performing Loans (SPL) bezeichnet werden.[8]

Diese Vielfalt an Begriffsauffassungen geht nahtlos in die (bankübliche) Praxis über. Ungeachtet der durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geforderten Herauslösung der Problemkreditbearbeitung aus dem Marktbereich in die Marktfolge setzt sich die Begriffsvielfalt bei der Benennung der operativen Bereiche fort. Neben Intensivbetreuungs-, Sanierungs- oder Abwicklungsbereichen finden sich hier häufig international anmutende, klangvollere und weniger negativ anmutende Bezeichnungen wie Workout, Restructuring Unit, Credit Consulting, Special Clients, Credit Task Force, aber auch direktere Bezeichnungen wie KÜ – Kreditüberwachung, Spezialbetreuung, Problemkreditmanagement oder einfach nur Sanierung/Abwicklung.

Nicht nur in der Praxis, auch in den verschiedenen Regelwerken, die im Folgenden Erläuterung finden, werden NPLs unterschiedlich definiert. Aber erst eine vereinheitlichte NPL-Definition macht Daten vergleichbar, und die auf EU-Ebene vorherrschenden Unterschiede in den Definitionen würden in den Hintergrund treten. Es gilt, ein einheitliches Konzept zur Definition von „notleidend“ zu entwickeln, das insofern zur Bewertung der Qualität der Aktiva dient.[9]

Grundlagen des NPL-Geschäftes

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