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3.1 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

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Wie bereits angedeutet, gibt es bis heute keine direkte juristische Definition von NPLs. In Anlehnung an das BGB wird jedoch davon ausgegangen, dass Kredite immer dann als NPLs einzustufen sind, wenn das Vertragsverhältnis wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Darlehensnehmers vom Kreditgeber bereits gekündigt wurde oder jederzeit nach § 490 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB, Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken[13] bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen außerordentlich gekündigt werden könnte. Das Kündigungsrecht entsteht somit, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditschuldners oder der Sicherheiten eingetreten und eine angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten erfolglos abgelaufen ist. Dabei hat eine abstrakte Betrachtung zu erfolgen.

Handelt es sich dagegen um einen lediglich renditeschwachen bzw. risikobehafteten Kredit oder befindet sich der Schuldner in Schwierigkeiten, die nicht zum Ausspruch einer Kündigung aus wichtigen Grund genügen, so liegt kein NPL, sondern allenfalls ein SPL vor.[14]

Grundlagen des NPL-Geschäftes

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