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4.2 NPL-Guidelines der EBA

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Am 21.10.2013 (aktualisiert am 24.07.2014) hat die EBA mit dem „EBA Final Draft Implementing Technical Standard“[22] bereits Meldeanforderungen zu Forbearance sowie NPEs veröffentlicht und der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt. Diese Meldeanforderungen waren in das Financial Reporting Framework (FINREP) zu integrieren und anschließend regelmäßig der Bankenaufsicht zu melden.

Mit Veröffentlichung dieser Technical Standards wurden erstmals aufsichtsrechtlich verbindliche Definitionen für NPEs eingeführt. Kernelement sind die bereits in der International-Financial-Reporting-Standards-Rechnungslegung (IFRS) und dem Aufsichtsrecht bestehenden Begriffe Wertminderung (Impairment) und Ausfall (Default). Ergänzend wurden die Empfehlungen der European Securities and Markets Authority (ESMA) zu den bestehenden Regelungen des IAS 39 (International Accounting Standards) berücksichtigt. Hieraus ergibt sich, dass Wertminderung und Ausfall die zentralen Bausteine der Non-performing-Definition sind.

Nach EBA 2013 liegt ein NPE vor, wenn entweder eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 Ein wesentliches Exposure ist mehr als 90 Tage überfällig.

 Es wird als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen ohne die Verwertung von Sicherheiten nachkommt; unabhängig vom Umstand ausstehender Beträge oder der Tage der Überfälligkeit.

NPEs sind darüber hinaus alle Fremdkapitalinstrumente, die nach IAS 39 wertgemindert oder nach CRR als ausgefallen eingestuft sind.

Die EBA differenziert dabei zwischen dem Management notleidender (NPE) und gestundeter (Forborne Exposure (FBE)) Forderungen in den Kreditinstituten.[23]

Am 08.06.2018 lief die Frist für die Stellungnahmen zum „Entwurf der Leitlinien zur Verwaltung von notleidenden oder unterlassenen Krediten (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – „EBA NPL-Guidelines“)“ der EBA ab, so dass am 31.10.2018 die finalen Leitlinien[24] veröffentlicht werden konnten, die zum 01.01.2019 in Kraft traten und für alle EU-Banken seit dem 30.06.2019 verbindlich anzuwenden sind.

Die Leitlinien verweisen auf die bereits veröffentlichen EBA-Definitionen zu NPE und Forbearance[25] und sind inhaltlich vergleichbar mit den Ausführungen im NPL-Leitfaden der EZB hinsichtlich der Prozesse zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen. Der Leitfaden gilt grundsätzlich für alle Institute.[26]

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