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Abbildung 1: Direkt von der EZB beaufsichtigten Institute[39]

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Deutsche Institute unter direkter Aufsicht der EZB
Aareal Bank AG Bayerische Landesbank Commerzbank AG DekaBank Deutsche Girozentrale Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG Deutsche Bank AG Deutsche Pfandbriefbank AG DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG (Berliner Sparkasse) Goldman Sachs Bank Europe SE Hamburg Commercial Bank AG (vormals HSH Nordbank AG) HASPA Finanzholding (Hamburger Sparkasse) J.P. Morgan AG Landesbank Baden-Württemberg Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Münchener Hypothekenbank eG Morgan Stanley Europe Holding SE NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale State Street Bank International GmbH UBS Europe SE Germany Volkswagen Bank GmbH

Die im März 2018 final veröffentlichte Ergänzung zum NPL-Leitfaden[40] ergänzt diese insofern, dass im Rahmen dessen die aufsichtlichen Erwartungen der EZB bei der Bewertung des Grads an aufsichtlicher Risikovorsorge der Banken für notleidende Risikopositionen (NPL) erläutert werden. Die Erwartung zur regulatorischen Mindestrisikovorsorge gilt grundsätzlich für Exposures, die seit dem 01.04.2018 neu als NPL klassifiziert werden.

In diesem Zusammenhang hat die EZB ihre Erwartungshaltung, in welchen quantitativen Schritten die Risikovorsorge für besicherte Forderungen aufgebaut werden soll, weiter konkretisiert. Demnach ist für Kredite, die seit dem 01.04.2018 einen NPL-Status erhalten, nach spätestens zwei Jahren eine vollständige Deckung für den unbesicherten Teil vorzuhalten (für den besicherten Teil nach spätestens sieben Jahren).[41] Wesentliches Ziel der EZB ist es sicherzustellen, dass für NPL eine ausreichende Risikovorsorge besteht. Die quantitativen aufsichtlichen Erwartungen dürfen über Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen, aber nicht im Widerspruch zu ihnen stehen.[42]

Am 22.08.2019 veröffentlichte die EZB ihren Beschluss, ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für neue notleidende Risikopositionen, die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden beschrieben sind, zu überarbeiten. Der Beschluss wurde gefasst, um der Verabschiedung einer neuen EU-Verordnung Rechnung zu tragen, in der die Behandlung von NPE nach Säule I[43] dargelegt ist. Diese neue Verordnung[44] ergänzt bestehende aufsichtsrechtliche Vorschriften und sieht den Abzug von Eigenmitteln vor, wenn NPE nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind.[45]

Aus Sicht der EZB wurden mit diesen Maßnahmen erhebliche Fortschritte beim Abbau von NPL erzielt (NPL-Quote bei bedeutenden Instituten sank von 8% in 2014 auf 3,7% in Q1/2019). Sie hält aber weitere Anstrengungen für notwendig, da aus ihrer Sicht der internationale Gesamtbestand noch immer zu hoch ist.[46]

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