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Tabelle 8: Zusammenfassende Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausfalldefinitionen[67]
ОглавлениеRechnungslegung nach IFRS | Regulatorik | Bankenaufsicht | |
Begriff | Wertgemindert (Credit-impaired) | Ausfall (Default) | Notleidend (Non-performing) |
Grundlage | IFRS 9, Anhang A | Art. 178 CRR | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1443, Teil 1, Nr. 213 |
Anwendungsbereich | Als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente, Leasingforderungen, bestimmte Kreditzusagen, Finanzgarantien und aktive Vertragsposten im Anwendungsbereich des ECL-Modells | Risikoposition = Aktivposten (Vermögenswerte) oder außerbilanzielle Posten | Risikoposition = nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel (Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen) sowie außerbilanzielle Risikopositionen |
Eckpunkte der Definition | Indikatoren für Wertminderung, z.B. Vertragsbruch (etwa Ausfall oder Überfälligkeit) Widerlegbare Vermutung: Ausfall bei Überfälligkeit > 90 Tage | Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) | Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) Umfangreiche Regelungen zu Stundungsmaßnahmen |
Gesundung/Rücktransfer | Bei Wegfall der Indikatoren einer Wertminderung Kein quantifizierter Bewährungszeitraum | Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum: ein Jahr | Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum ein Jahr bzw. zwei Jahre für Stundungsmaßnahmen |
Dabei bleibt weiter fraglich, ob man das Thema NPL nicht durch individuelle Maßnahmen schneller in den Griff bekommen würde. Aus dem too big to fail wird ein too small to succeed, das die individuellen Probleme der Banken nicht hinreichend adressiert.
Wurden Banken 2004 bis 2008 gefragt, ob sie notleidende Kredite in den Büchern haben, war das i.d.R. kein Thema, über das öffentlich diskutiert wurde. Allein der Hinweis, dass solche Forderungen existieren und in den Bilanzen bzw. den Bundesbank-Berichten ausgewiesen wurden, war öffentliche Diskussion genug. Der Handel mit notleidenden Krediten war keine Alternative, da insbesondere in den frühen 2000ern die Angst vor den „Heuschrecken“ in den Medien stark geschürt wurde und niemand seinen guten Ruf und sein Renommee aufs Spiel setzen wollte.[68] Ergebnis war, dass zu dieser Zeit zwar ein entwickelter Markt für internationale syndizierte NPLs existierte (insbesondere auf Basis der Loan-Market-Association-Dokumentationen (LMA) für syndizierte Einzelkredite), aber in Deutschland nur Portfolio-Transaktionen bei Abwicklungsinstituten zu finden waren (z.B. Dresdner Bank, IRU) und Einzelforderungen kaum verkauft wurden.
Dies hat sich in Deutschland in den letzten Jahren nur leicht geändert. Kreditverkauf von NPLs ist noch immer keine Standardlösung, aber vielleicht ein weiteres Tool im Rucksack der Banken.
Kommen wir zum Schluss noch einmal auf den von der EZB veröffentlichten „Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten“ zurück: „Nach Vornahme einer gründlichen Risikoanalyse durch die zuständigen Risikomanager kann der aktive Portfolioabbau auch durch Verkäufe von NPL-Risikopositionen erzielt werden.“
Kommen wir zum Schluss zurück auf die Frage vom Anfang, was sind NPLs und wie genau sind NPLs definiert?
Die eindeutige Antwort hierauf gibt es nicht, denn es hängt auch heute noch stark davon ab, aus welcher Blickrichtung man einen Kreditausfall betrachtet. Eine juristische Definition ist noch immer nicht durchgängig vorhanden aber zumindest aufsichtsrechtlich sind wir einen Schritt weiter und haben durch die EZB und die EBA mit den NPL-Guidelines/Leitfaden klarere Vorgaben.
Für die erste Einschätzung dürfte der Begriff von 90-Tagen überfällig bzw. kündigungsfähig ausreichen, eine genauere Einschätzung, ob ein NPL vorliegt, erfolgt dann abhängig davon, welche Brille man aufhat bzw. mit wem man darüber diskutiert.