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Tabelle 7: Regulatorische Ausfalldefinitionen nach CRR[63]

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Anwendungsbereich Eckpunkte der Definition Gesundung/Rücktransfer
Ausfall (default) Definition gemäß Art. 178 CRR Risikoposition = Aktivposten (Vermögenswerte) oder außerbilanzielle Posten Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum: ein Jahr

Die EU hat am 17.04.2019 die Verordnung (EU) 2019/630 erlassen, die die Institute über die Festlegung einer Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen sowie einen Abzug des maßgeblichen Betrags einer etwaigen unzureichenden Deckung vom harten Kernkapital (CET 1 (Common Equity Tier)) forcieren soll, ihren Bestand an notleidenden Risikopositionen abzubauen.[64] Durch die Verordnung werden Art. 36 Abs. 1 Buchst. m sowie die Art. 471, 47b, 47c in die CRR eingefügt. Die Bankenaufsicht hat im Zuge dessen die Definition von notleidenden Risikopositionen und Stundungsmaßnahmen in die CRR übernommen und mit FINREP harmonisiert. Art. 469a CRR sieht eine Ausnahme vom Abzug vom harten Kernkapital für Risikopositionen vor, die vor dem 26.04.2019 begründet wurden.

Notleidend ist eine Risikoposition für Zwecke des Art. 36 Abs. 1 Buchst. m CRR immer, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 die Ausfalldefinition nach Art. 178 CRR ist erfüllt;

 nach den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen gilt die Position als wertgemindert;

 die Position befindet sich im Probezeitraum (vgl. Abschnitt 3) und zusätzliche Stundungsmaßnahmen i.S.d. Art. 47b CRR werden gewährt bzw. eine Überfälligkeit von 30 Tagen tritt ein;

 es handelt sich um Kreditzusagen, bei denen absehbar ist, dass diese im Falle der Inanspruchnahme nicht ohne eine Verwertung der Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden;

 die Risikoposition stellt eine Finanzgarantie dar, bei der das Institut als Garantiegeber voraussichtlich in Anspruch genommen wird.

Ergänzend gelten alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber einem Schuldner als ausgefallen i.S.d. Arti. 178 CRR, wenn mindestens 20% der bilanziellen Risikopositionen gegenüber dem Schuldner seit 90 Tagen fällig sind.

Zum Zwecke der Definition einer notleidenden Risikoposition wurde durch Art. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) 2019/630 Art. 47a in die CRR eingefügt. Risikopositionen, die grundsätzlich in die Bestimmung eines etwaigen Abzugs vom CET 1 einfließen, sind demnach jedwede Form von Schuldtiteln (bspw. Darlehen, Schuldverschreibungen oder Sichteinlagen) sowie erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind.[65]

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des NPL-Abzugs sind Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden und somit einer täglichen Bewertung zu Marktpreisen unterliegen und sich darüber hinaus im Anwendungsbereich der vorsichtigen Bewertung befinden sowie Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können bzw. bei denen eine Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers automatisch zum Widerruf der Kreditzusage führen.

Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen ist, eine wirtschaftliche Doppelbelastung der Eigenmittel der Institute zu verhindern bzw. Positionen von der Berechnung auszuschließen, die für das Institut nur ein überaus geringes Kreditrisiko bergen.

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