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Tabelle 4: Übersicht: Vorliegen eines (Kredit-)Ausfalls (default criteria)[27]

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Überfälligkeit (past due backstop criterion) Unwahrscheinlichkeit einer Zahlung (unlikeliness to pay indicators) Überfälligkeit (past due backstop criterion)
Fälligkeit besteht seit mehr als 90 zusammenhängenden Tagen. Was als überfälliger Tag gilt und welche Ausnahmen beachtlich sind, ist reguliert. Wesentlichkeitsgrenzen: Retail: 100 EUR und 1% Non-Retail: 500 EUR und 1% Infizierung möglich: Betroffenheit > 20% des Exposures (Pulling) Übergreifend (Joint Exposure) Verkauf von Credit Obligations mit einem Verlust > 5% des ausstehenden Betrags. Restrukturierung notleidender Kredite mit einer Änderung der Verbindlichkeit > 1% Vorliegen eines Specific Credit Risk Adjustments (etwa der Realisation eines (Kredit-)Verlusts) Einstellen der Realisation von Zinserträgen aus dem Unwinding of Discount. Aufnahme von einzelnen Kriterien, die einen Default belegen können, mindestens aber eine kritische Untersuchung erfordern. Allerdings kann eine subjektive Einschätzung das objektive Merkmal einer tatsächlichen Überfälligkeit nicht widerlegen.

Zu beachten ist, dass der von der EBA genutzte NPE-Begriff dabei umfassender als der Wertminderungsbegriff i.S.v. IFRS 9 und der Ausfallbegriff nach CRR ist. Eine Einstufung als notleidend gemäß der EBA-Definition erfolgt unabhängig davon, ob die Risikoposition als ausgefallen i.S.v. Art. 178 CRR oder als wertgemindert nach IFRS 9 eingestuft wird. Daher sind nach CRR ausgefallene und nach IFRS 9 wertgeminderte Risikopositionen stets als notleidend zu betrachten.[28]

Im August 2019 veröffentlichte die EBA eine Mitteilung zu den Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPEs,[29] die u.a. das Zusammenwirken zwischen den Erwartungen der EZB an die NPE-Deckung unter Säule II und den aufsichtsrechtlichen NPE-Regeln im Rahmen von Säule I darlegt. Sie enthält außerdem einen Überblick über die Anpassungen an die aufsichtlichen Erwartungen bezüglich der Risikovorsorge für neue NPE, die zur Abstimmung mit der neuen Verordnung vorgenommen wurden.

Detailregelungen zu der ab dem 01.01.2021 anzuwendenden Ausfalldefinition hat die EBA im Rahmen der im September 2016 veröffentlichten Leitlinien[30] gegeben, die an die zuständigen Aufsichtsbehörden und CRR-Institute gerichtet sind. In den Leitlinien werden die Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausfalldefinition präzisiert.[31]

Durch diese Leitlinien der EBA werden die Vorgaben des EZB-Leitfadens – der sich nur an die Institute richtet, die unter der direkten Aufsicht der EZB stehen – auf mehr als 5.000 weitere Banken innerhalb der EU ausgedehnt und ergänzt.[32] Diese Leitlinien bedeuten hierbei für die meisten Kreditinstitute eine grundsätzliche Umstellung im Umgang mit notleidenden Krediten und Risikopositionen.

Als weiterer Teil des Aktionsplans wurde von der EU-Kommission am 14.03.2018 eine „Verordnung zur Änderung der bestehenden Eigenkapitalverordnung (CRR) im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen für alle Banken in Europa“[33] vorgeschlagen. Im Rahmen dieses Verordnungsentwurfes wurde eine einheitliche Definition für NPEs eingeführt, welche auf dem NPE-Konzept aus dem Meldewesen (VO Nr. 680/2014) beruht und daher für aufsichtliche Meldungen bereits in der Verwendung ist.

Sie konzentriert damit die in Art. 178 Abs. 3 CRR festgelegten Unlikely-to-Pay-Hinweise.[34] So sollte ein Institut eine Risikoposition, die nach IFRS 9 der Stufe III[35] zugeordnet ist, als ausgefallen i.S.d. CRR betrachten, sofern

 nicht die Einstufung als ausgefallen aufgrund eines Zahlungsverzugs bedingt ist und/oder

 das Ausfallkriterium „90-Tage-Verzug“ durch einen 180-Tage-Verzug zulässigerweise ersetzt wurde, dieser längere Zeitraum aber nicht zur Einstufung als Credit-impaired nach IFRS 9 herangezogen wurde,

 die Erheblichkeitsschwelle gemäß Art. 178 Abs. 2 Buchst. d CRR nicht verletzt wurde,

 keine technische Überziehung vorliegt oder

 keine Risikoposition gegenüber öffentlichen Stellen gegeben ist.[36]

Das Unlikely-to-Pay-Kriterium basiert somit auf identifizierten Ereignissen, die letztlich eine Einstufung als notleidend bewirken. Da es keine abschließende Liste zu berücksichtigender Ereignisse gibt, müssen Institute zusätzlich über klar definierte interne Indikatoren verfügen, die auf eine unwahrscheinliche Zahlung der Verbindlichkeit hindeuten.

Zudem sind strikte Kriterien eingeführt worden, wann eine Risikoposition nicht mehr als notleidend behandelt wird und welche regulatorischen Folgen sich durch Stundungsmaßnahmen ergeben.

Die EU-Kommission verfolgt mit dieser Verordnung die Sicherstellung einer ausreichenden Verlustdeckung der Banken für seit dem 14.03.2018 neu als notleidend eingestufte Forderungen. Zudem werden einheitliche Mindestbeträge festgelegt, die die Banken für Verluste aus künftigen NPEs vorhalten müssen.

Die Bafin hat am 16.04.2019 per Rundschreiben mitgeteilt, dass sie den Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition sowie der PD-Schätzung (Probability of Default) mit kleinen Ausnahmen nachkommen wird und die beiden Leitlinien zum 01.01.2021 in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.[37]

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