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3.3 Definition NPL in Folge von Kündigung bzw. Fähigkeit zu kündigen nach AGB-Banken/-Sparkassen

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Bredow und Vogel fokussieren sich bei der Definition von NPLs auf die Kündigungsfähigkeit einer Forderung und bringen zum Ausdruck: „Notleidende Kredite sind solche, die wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Darlehensnehmers vom Kreditgeber bereits gekündigt wurden oder jederzeit nach § 490 Abs. 1 oder 3 BGB, Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen aus wichtigem Grund gekündigt werden könnten. Dies gilt für Kredite, die wegen (drohender) wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers fristlos kündbar sind, jedenfalls dann, wenn eine gesetzte angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten erfolglos verstrichen ist. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Bestehen des Kündigungsgrundes, nicht hingegen, ob die Bank oder Sparkasse bereits von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Denn die Kündigung selbst ist lediglich ein formaler Akt, der jederzeit durchgeführt werden kann.“[16]

Danach kann die Bank bzw. Sparkasse die gesamte Geschäftsverbindung oder Teile davon jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann.[17]

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