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3.2 Definition für leistungsgestörte Zahlungen durch das Bundesministerium für Finanzen

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Auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erkannte die Problematik des nicht legal definierten Kreditausfalls. Die BMF-Schreiben sind Erlasse, die anlassbezogen herausgegeben werden und die weisungsgebunden an die nachgelagerten Finanzbehörden gerichtet sind. In seinem Schreiben vom 02.12.2015 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen revidiert das BMF nicht nur seine bisher im BMF-Schreiben vom 03.06.2004 vertretene Rechtsauffassung, sondern definiert in dem Schreiben zahlungsgestörte Forderungen: „3. Begriff der ‚Zahlungsstörung‘: Eine Forderung (bestehend aus Rückzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgestört, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.“[15]

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