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Tabelle 1: Zeitliche Übersicht der aufsichtsrechtlichen Vorgaben

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März 2017 Juli 2017 März 2018 April 2018 Oktober 2018
EZB EU-Kommission EBA EZB EU-Kommission EBA EBA
„Final Guidance to Banks on NPLs“ „Action Plan to tackle NPLs in Europe“ „CP on Guidelines on management of NPEs and FBEs“ „Final Addendum to the ECB Guidance to Banks on NPLs“ “Proposal for a Regulation on amending the CRR as regards minimum loss coverage for NPEs‟ “CP on GL disclosure of NPEs and FBEs“ „Final Report on Guidelines on management of NPEs and FBEs“

Am 18.12.2018 einigte sich die EU auf Regeln für den Umgang mit NPLs.[18] Künftig sollen Banken für neue, nicht abgesicherte Problemdarlehen binnen drei Jahren (EZB abweichend zwei Jahren) eine vollständige Vorsorge in ihren Bilanzen treffen (Anrechnung bestehender Risikovorsorge nach Rechnungslegung). Für besicherte NPLs wird je nach Art der Besicherung ein Zeitraum von sieben bis neun Jahren (EZB abweichend sieben Jahre, beginnend im Jahr drei) für einen schrittweisen Aufbau der Risikovorsorge gewährt. Der Vorschlag wurde am 09.04.2019 vom Europäischen Rat angenommen, und technisch die NPL-Mindestdeckung mit Aufnahme in die Capital Requirements Regulation (CRR) in den Gesetzesrang der Säule I gehoben.[19] Neu in die CRR aufgenommen werden mit Art. 47a und b die Definitionen von NPEs und Forbearance-Maßnahmen inklusive der Regelungen zur Beobachtungsphase und zum Austritt aus dem Status Non-performing bzw. Forborne.

Grundlagen des NPL-Geschäftes

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