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5.1 Ausfalldefinition in der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS 9)

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Die Internationale Rechnungslegung basiert stark auf den IFRS, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden.

Der IFRS 9 „Finanzinstrumente“ enthält hierbei die Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Der IASB hat die finale Fassung des Standards im Zuge der Fertigstellung der verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten am 24.07.2014 veröffentlicht. Damit wurde die bisher unter IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung vorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ vorgenommene Bewertung vollständig durch die Bilanzierung unter IFRS 9 ersetzt. Mit Übernahme in EU-Recht am 22.11.2016[53] war die erstmalige verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 01.01.2018 begonnen haben.

IFRS 9 definiert einen finanziellen Vermögenswert als wertgemindert (Credit-impaired, Stufe III), wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme eingetreten sind. Indikatoren für einen wertgeminderten finanziellen Vermögenswert sind z.B.

 ein Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Überfälligkeit),

 signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers,

 Zugeständnisse gegenüber dem Kreditnehmer bedingt durch finanzielle Schwierigkeiten oder

 eine drohende Insolvenz.[54]

Aber da IFRS 9 keine explizite Definition eines Ausfalls (Default) enthält, sondern auf die für interne Risikomanagementzwecke verwendete Definition verweist, empfiehlt das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) die Anwendung einer Ausfalldefinition basierend auf dem Aufsichtsrecht und verweist auf die beiden regulatorischen Bedingungen nach Art. 178 CRR[55] – der drohenden Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen (Unlikely to Pay) und des 90-Tage-Verzugs.[56]

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