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6 Fazit/Zusammenfassung

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Ein Kunde, der seine ausstehende Forderung ohne Genehmigung des Kreditgebers zum festgelegten Termin nicht rechtzeitig zurückzahlt, ist leistungsgestört.

Aber eine Vielzahl an Veröffentlichungen von Regulatoren enthält unterschiedliche Ausfalldefinitionen für die Rechnungslegung, die regulatorische Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung und das bankaufsichtliche Meldewesen. Insoweit wird eine einheitliche und somit deckungsgleiche Identifikation von NPLs erschwert.

Fraglich erscheint, ob das von der Bankenaufsicht verfolgte Ziel einer einheitlichen Ausfalldefinition erreicht werden kann. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen der Bankenaufsicht mit den Vorschriften der Rechnungslegung – besonders IFRS 9 – in Einklang stehen und ob bzw. worin wesentliche Unterschiede und Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Ausfalldefinitionen der Regulatoren bestehen. IFRS 9 ist seit dem 01.01.2018 vollumfänglich bilanziell zu berücksichtigen, während das EZB-Addendum quantitative Vorgaben mit einem Phase-in über zwei bzw. sieben Jahre ab Klassifizierung als NPL vorsieht. Zusätzlich ist durch die Implementierung von IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 eine höhere und frühere Risikovorsorge notwendig, die teilweise über die regulatorisch erwarteten Verluste hinausgeht und so zu einem Wertberichtigungsüberschuss führt.

Diese Diskrepanz rührt daher, dass IFRS 9 und CRR von einem voneinander abweichenden Begriff des Expected Loss ausgehen.[66]

Grundlagen des NPL-Geschäftes

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