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4.4 Einheitliche Empfehlungen, die sich doch wieder unterscheiden: Definitionen der EBA und der EZB

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Einige Institute versuchen, die Ausfalldefinition an die NPE-Definition anzupassen, um die Prozesse zu verschlanken und eine Angleichung der beiden Definitionen zu unterstützen.[50] Die EZB empfiehlt hierbei, die NPE-Definition der EBA auch im Rahmen der internen Risikokontrolle und der öffentlichen Finanzberichterstattung – d.h. für IFRS-9-Zwecke – zu verwenden. Darüber hinaus wird die NPE-Definition von den Aufsichtsinstanzen im Rahmen verschiedener relevanter Initiativen herangezogen, etwa beim Asset Quality Review (AQR), beim einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism (SSM)), bei Stresstests und bei Transparenzprüfungen der EBA.[51]

Die EZB regt dabei an, wo immer möglich aufsichtliche und rechnungslegungstechnische Definitionen aufeinander abzustimmen, und erwartet, dass bereits bestehende Abweichungen zwischen der Ausfalldefinition für Rechnungslegungszwecke und der regulatorischen Definition nicht vergrößert werden, sondern eher, dass – soweit möglich – bei erheblichen Unterschieden auf eine zeitnahe (weitere) Angleichung hingewirkt wird.[52]

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