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Otto Böhm Freie Rede auch für Hassrede? Zur Diskussion um die Einschränkung des Menschenrechts auf Meinungsfreiheit1

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Wer sich heute in Deutschland „gegen Rechts“ positioniert, tritt häufig zugleich auch für eine umfassende Bekämpfung der Meinungen von Neonazis – auch mit juristischen Mitteln – ein. Wer sich als Teil der internationalen Menschenrechtsbewegung versteht, verteidigt dagegen eher die Meinungsfreiheit gegen Einschränkungen. Diesen Zwiespalt sehe ich auch in Nürnberg: Die „Stadt der Menschenrechte“ führt zugleich die „Allianz gegen Rechtsextremismus“ an. Ich möchte heute Abend beide Grundhaltungen, die in Nürnberg jeweils eine breite Basis haben, detaillierter aufeinander beziehen.

Muss sich die Öffentlichkeit an Hasspredigten – im Englischen ist der Begriff Hate Speech gängig geworden – gewöhnen? Im Unterschied zu Hate Speech in den USA wird in Deutschland Volksverhetzung strafrechtlich verfolgt. Die komplexen Argumentationen um das hohe moralische Empörungspotenzial und um die Rolle einer ständig alarmbereiten Medienwelt – die Medien als Moralisierungsanstalten, die selbst vom ständigen Tabubruch leben – können hier nicht entfaltet werden. Mir geht es nur um eine Frage aus diesem Diskursfeld: Soll das Recht auf Meinungsfreiheit eingeschränkt werden, wenn Aussagen und Behauptungen zum Hass gegen Minderheiten aufstacheln und an den Rassismus der Nazis anknüpfen? Und ich will darlegen, wie diese Problematik in verschiedenen Menschenrechtsgruppen diskutiert wird. Denn: In diesen internationalen Arbeitszusammenhängen ist es äußerst umstritten, die Meinungsfreiheit für rassistische Äußerungen einzuschränken. Dabei stoßen eine eher deutsch-kontinentaleuropäisch geprägte und eine eher angelsächsische Tradition aufeinander. In der Perspektive der zu schützenden Werte formuliert: Gleichbehandlungsgebot und Antidiskriminierungsschutz oder uneingeschränkte Freiheit des öffentlichen Ausdrucks?

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