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2.1.1 Palliativpflege vor dem Hintergrund rechtlicher Instanzen am Lebensende

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In der Palliativversorgung kommen vielfältige rechtliche sowie ethische Aspekte von besonderer Bedeutung häufig zum Tragen, die auch von der Palliativpflege feinfühlig aufgegriffen werden müssen. Es geht um die buchstäblich den Alltag in der Versorgung am Lebensende bestimmenden, rechtlichen und ethischen Aspekte, die das Für- oder Widersprechen zu Maßnahmen und Therapien begleiten und zu denen gemeinsam eine Position entwickelt werden muss. Hier ist die Position der Betroffenen von zentraler Bedeutung. Den Betroffenen ist der Raum zu geben, den eigenen Positionen Geltung zu verschaffen.

Hier bedarf es einer rechtlichen, ethischen und kommunikativen Kompetenz, die es vermag, diesen Raum herzustellen und zu halten.

Das Thema, das hierbei in besonderer Weise betroffen ist, ist die Selbstbestimmung am Lebensende, bei dem die Abgrenzungen zu den Themen

• »aktive Sterbehilfe« (Töten auf Verlangen gemäß § 216 StGB),

• »Sterben lassen«, der Nicht-Einleitung oder Nicht-Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen (Zulassen des Sterbens) entsprechend dem Patientenwillen und

• Leidenslinderung als zulässige Leidenslinderung bei Gefahr der Lebensverkürzung nötig sind.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dieses vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 nochmals bestätigte Recht erfordert die Auseinandersetzung mit der eigenen Haltung in der Debatte um die Beihilfe zur Selbsttötung ( Kap. 5).

Merke: Hier ist von der Palliativpflegekraft eine Kompetenz zu erwarten, da gerade hier die ethischen Diskrepanzen zwischen religiöser und rechtsstaatlicher Haltung weit auseinanderliegen können.

Eine ebenso wichtige Rolle spielen die wesentlich häufiger im pflegerischen Alltag auftretenden Fragestellungen am Lebensende wie z. B.

• Essen und Trinken,

• Positionierung und Mobilisierung/Bewegung sowie

• weitere pflegerische Prophylaxen und Interventionen.

Beachte: Hier sind gemeinsam mit der Person die Entscheidungen für oder gegen diese pflegerischen Maßnahmen zu besprechen, insbesondere, wenn vorgesehene Maßnahmen nicht mehr als pflegefachlich sinnvoll angesehen werden können.

Mit dem Pflegeberufegesetz erhält die Indikationsstellung seit dem 01.01.2020 für die Pflege einen neuen Stellenwert. Für einen rechtmäßigen Heileingriff bedarf es demnach nicht nur der wirksamen Einwilligung durch die Person, es muss zuvor eine Indikation für die ärztliche/pflegerische Maßnahme bestehen.

Für die ärztliche Frage der Indikationsstellung sind zwei Schritte zu beantworten:

• Ist die geplante bzw. laufende Maßnahme auf der Basis der evidenzbasierten Medizin prinzipiell geeignet, die betreffende Krankheit erfolgreich zu therapieren (»medizinische Indikation«)?

• Ist die Maßnahme des Weiteren auch geeignet, gerade der individuellen Person in ihrer konkreten Situation und Befindlichkeit mehr zu nützen als zu schaden (»ärztliche Indikation«)?

Aktivierend-therapeutische Pflege in der Palliative Care

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