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2.2 Palliativpflege aus leistungsrechtlicher Perspektive
ОглавлениеFür die Fragestellung dieses Kapitels ergeben sich somit zwei Zugänge:
• Zum einen der formale Zugang, der die Pflege zur Palliativpflege macht, indem eine Zusatzqualifikation erforderlich ist,
• zum anderen die Anforderungen, die die Bedürfnisse und Belange der Patient*innen und ihrer Angehörigen an die Versorgung stellen.
Aus palliativ-fachpflegerischer Sicht mag das eine das andere bedingen, doch ist Palliativversorgung per se nicht an eine zusätzliche Qualifikation gebunden. Hierzu soll ein Exkurs in das leistungsrechtliche Geschehen das Thema verdeutlichen:
In Deutschland wird die leistungsrechtlich geregelte Palliativversorgung in allgemeine Palliativversorgung und spezialisierte Palliativversorgung gegliedert. In der spezialisierten Palliativversorgung liegt in der Regel eine besonders aufwendige und komplexe Palliativbehandlung vor:
• spezialisierte palliativmedizinische Komplexbehandlung auf Palliativstationen (vgl. OPS-2020 8-98e)
• spezialisierte palliativmedizinische Komplexbehandlung durch einen Palliativdienst (vgl. OPS-2020 8-98h)
• spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) (vgl. § 2 SAPV-RL)
Dagegen ist unter der allgemeinen Palliativversorgung ein breites Spektrum an Versorgungsstrukturen vertreten. Dies reicht im ambulanten Sektor im ärztlichen Bereich von den
• EBM-Leistungen bei Palliativpatienten über die
• »Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung (BQKPMV)«.
Im stationären Sektor (Krankenhaus) umfasst sie die palliativmedizinische Komplexbehandlung (excl. 8-98e ff. – Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung – und 8-98h ff. – Spezialisierte palliativmedizinische Komplexbehandlung durch einen Palliativdienst) als zusätzliche Leistung (Zusatzentgelt) neben der normalen Behandlungspauschale.
Zu erwähnen ist im Kontext der leistungsrechtlich geregelten Palliativversorgung auch die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, die durch § 132g SGB V geregelt wird. Im Übrigen gibt es ein breites Spektrum an Palliativversorgung, das von Pflegekräften geleistet wird, ohne dass sich eine Entsprechung im Leistungsrecht findet. Allen voran seien hier die stationären Einrichtungen der Altenhilfe genannt, die durch die Entwicklung von Hospizkultur und Palliativversorgung mancherorts für eine sich etablierende palliativpflegerische Versorgung sorgen.
Dass mit dem Hospiz- und Palliativgesetz die Sterbebegleitung als ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt wurde, hat tendenziell keine Auswirkung auf das Leistungsgeschehen (Nehls und Panka 2019).
Grob verkürzt lässt sich sagen, dass sich die palliativpflegerische Kompetenz, die mit dem 160 Std. Basiscurriculum nach Kern, Müller und Aurnhammer erreicht wird, leistungsrechtlich beinahe ausschließlich in der spezialisierten Palliativversorgung abbildet (siehe oben). Zwar regeln einzelne landesweite Verträge nach § 132a SGBV für die Erbringung der Leistung Nr. 24a der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL), dass eine palliativpflegerische Qualifikation erforderlich ist, doch hat ein Schiedsurteil in Bayern dazu geführt, dass diese Leistung auch ohne palliativpflegerische Qualifikation möglich ist (DGP 2019).
Dieser Exkurs macht deutlich, dass eine Zusatzqualifikation, partiell verbunden mit Praxiserfahrung, aus leistungsrechtlicher Perspektive nur teilweise erforderlich ist. Schlussfolgernd kann sich hierüber keine Definition von Palliativpflege ergeben.