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4. Radikalismus als hinzunehmendes Ferment, Extremismus als zu beseitigendes Gift
ОглавлениеRadikal ist, wer einer Sache auf den tiefsten Grund geht, ein Argument bis ins Absurde entwickelt, eine These bis ins Überspitzte vorantreibt, eine Position auch ohne Augenmaß vertritt. Radikalismus verstört deshalb Gemäßigte und Konservative gleichermaßen, und das kann sogar gut und wünschenswert sein. Gerade Radikalismus bringt nämlich Diskurse oder Politikprojekte vorwärts und drängt auf jene Innovationen, die Gemäßigte und Konservative so gern vermeiden. Damit Radikalismus aber nicht ein diskursoffenes System gefährdet, ist zweierlei notwendig. Erstens braucht es Spielregeln, die radikales Argumentieren an den Imperativ der Logik, radikales Agieren an die Leine der Gewaltlosigkeit und radikale Politik an die Kette der Rechtsstaatlichkeit legen. Zweitens ist jedem Radikalismus seine Gegenkraft, jeder These ihre Antithese zu wünschen. Genau dann kann nämlich die auf Versuch und Irrtum gegründete Dialektik des Fortschritts am besten wirken.
Wenn das alles gegeben ist, mag sich Radikalität – ihrerseits gleichsam das Risikospiel einer offenen Gesellschaft – fruchtbar als Ferment gesellschaftlichen Wandels entfalten. Ihre Formen sind beispielsweise Links- oder Rechtsradikalismus, religiöser oder antireligiöser Radikalismus, auch ein Radikalismus der Freiheit, Gleichheit oder Gerechtigkeit. Fehlt es aber entweder an wirkungsvollen Spielregeln im radikalen Diskurs oder an Gegenkräften zu radikalen Positionen, zu denen ganz wesentlich der Konservatismus gehört, so kann Radikalität für eine offene Gesellschaft auch zur Gefahr werden. Die dürfte dann nämlich auseinanderdriften, sich polarisieren, sich bis zum Bürgerkrieg zerstreiten. Eine stabile Ordnung aber, zumal mit argumentationsstarken Konservativen, kann Radikalität nicht nur ertragen, sondern wird von ihr auch profitieren. Knapp formuliert: Radikalität stört zwar viele, kann aber Gutes bewirken; und Radikalismus mag zwar auch rücksichtslos dumm sein, ist aber von seiner Grundhaltung her nicht verwerflich.
Ganz anders verhält es sich mit dem Extremismus. Extremist ist, wer – aus welchen Gründen und wo auch immer – auf die Beseitigung einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitet. Diese ist, so die berühmte Formulierung des deutschen Bundesverfassungsgerichts von 1952, eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“. Wer diese Ordnung beseitigen will, ist – um der Menschenwürde und um der Freiheit willen – seinerseits zu bekämpfen, und zwar nicht nur bis hin zum Verbot seiner politischen Organisationen oder bis zur Verwirkung seiner Grundrechte, sondern nötigenfalls auch darüber hinaus, nämlich gar mit Waffengewalt, wie es der Art. 20 (4) des deutschen Grundgesetzes ausdrücklich zulässt. Wer hingegen nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will, sondern bloß einzelne der Vorschriften oder Institutionen eines freiheitlichen und demokratischen Staates abschaffen will, der ist einfach ein Andersdenkender und allenfalls ein Radikaler, der sich verrannt hat. Einem solchen darf man nur mit den normalen Mitteln friedlicher politischer Auseinandersetzung kommen. Diesbezüglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1956 in seinem Urteil zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands sogar ausdrücklich fest: Eine Partei, und erst recht eine politische Position, „ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des Grundgesetzes ablehnt. Sie muss vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll. […] [Eine Partei oder politische Position ist] auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, dass der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Missbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus“.
Es ist ganz gleichgültig für die Feststellung eines an den oben genannten Kriterien zu bemessenden Extremismus, aus welchen Gründen oder mit welcher politischen Zielrichtung eine Person oder eine Personengruppe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Es dient allerdings der wünschenswerten Information über diese Gründe, wenn man – beispielsweise – vom „Rechtsextremismus“ bzw. „Linksextremismus“, vom „islamistischen Extremismus“ oder von einem „Extremismus der Mitte“ spricht. Nie aber ersetzt die Verwendung eines solchen Begriffs die Überprüfung, ob die als Extremisten Bezeichneten wirklich die – an klaren Kriterien erkenntliche – freiheitliche demokratische Grundordnung angreifen und beseitigen wollen. Für die Einschätzung des ethischen und politischen Unwerts solcher Gegnerschaft ist es im Übrigen ganz unerheblich, woher die Beweggründe für Extremismus kommen: ob aus der Mitte der Gesellschaft, ob aus der Oberschicht oder Unterschicht, ob vom linken, vom rechten oder von einem sonstigen Rand des politischen Spektrums. Denn Extremismus greift immer alles das an, was eine pluralistische Demokratie möglich und als Ausgestaltung politischer Ordnung so vorteilhaft macht.