Читать книгу Aktivierend-therapeutische Pflege in der Geriatrie - Группа авторов - Страница 26
2.2 Rechtliche Grundlagen
ОглавлениеZur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Krankenhausabrechnungsprüfung hat der Deutsche Bundestag am 7. November 2019 das MDK-Reformgesetz (»Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen«) beschlossen, welches in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist ( Kap. 1). Zum Ausgleich COVID-19 bedingter Belastungen für Krankenhäuser wurden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 sowie mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 die mit dem MDK-Reformgesetz neu eingeführten Regelungen zum Teil jedoch für das Jahr 2020 außer Kraft gesetzt bzw. zeitlich auf das Jahr 2021 verschoben.
Mit den Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes soll u. a. eine systematische Reduktion strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen erzielt werden. Ein Baustein zur Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung bildet die Einführung eines zweistufigen Prüfregimes, bestehend aus einer vorgelagerten Prüfung von krankenhausbezogenen Strukturmerkmalen gemäß § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Prüfung von patientenbezogenen Mindestmerkmalen im Einzelfall gemäß § 275c SGB V. Dieser zweistufige Prüfansatz stellt einen Paradigmenwechsel in der Krankenhausabrechnungsprüfung dar. Erstmals werden damit rechtsverbindliche Regelungen für Strukturprüfungen geschaffen. Die Einhaltung dieser wird dabei auf abstrakt-struktureller Ebene und losgelöst vom patientenindividuellen Einzelfall geprüft ( Kap. 1). Statt einer Prüfung in einer Vielzahl von Einzelfällen wird die Erfüllung von strukturellen Voraussetzungen in einer jährlichen Strukturprüfung gebündelt. Im Ergebnis sollen die Aufwendungen im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung reduziert und die Planungssicherheit der Krankenhäuser sowie Krankenkassen hinsichtlich der Abrechnungsbefugnis gestärkt werden (vgl. Bundesministerium für Gesundheit 2019, S. 87 ff.).
Der in diesem Zusammenhang neu geschaffene § 275d SGB V verpflichtet Krankenhäuser, die Einhaltung von Strukturmerkmalen durch den Medizinischen Dienst (MD)14 begutachten zu lassen, bevor Leistungen mit den Krankenkassen vereinbart und abgerechnet werden können.