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Halten Krankenhäuser eines oder mehrere der im Rahmen einer Strukturprüfung nachgewiesenen Strukturmerkmale eines OPS-Kodes über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr ein, so haben sie dies gemäß § 275d Absatz 3 Satz 3 SGB V den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem zuständigen Medizinischen Dienst unverzüglich mitzuteilen. Ab 1. Januar 2022 gilt, dass als Folge dieser Mitteilung die Leistung nach Ablauf dieses Monats nicht mehr vereinbart und nicht mehr abgerechnet werden darf.

Nach der Mitteilung eines Krankenhauses über die Nichteinhaltung von Strukturmerkmalen gemäß § 275d Absatz 3 Satz 3 SGB V ist eine Wiederholungsprüfung möglich (vgl. Medizinischer Dienst Bund 2021, S. 12).

Aktivierend-therapeutische Pflege in der Geriatrie

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