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36 Vgl. Wetzels u. a. 1995; Sowarka/Schwichtenberg-Hilmert/Thürkow 2002; Görgen 2004; Görgen u. a. 2012. Nach der international vergleichenden Literaturrecherche von Sowarka/Schwichtenberg-Hilmert/Thürkow 2002, S. 49 ff. kann man von Opferprävalenzraten alter Menschen von mindestens 4-9 % ausgehen (mit einer begründet geschätzten erheblich höheren Belastung), d. h., es handelt sich um ein weit verbreitetes Phänomen. Daher verdienen alte Menschen – ebenso wie übrigens Kinder, Jugendliche und Heranwachsende – eher als Opfer, denn als Täter von Gewalt die besondere Aufmerksamkeit der Gesellschaft, vgl. Bundesministerium der Justiz 2006, S. 29 ff., 66 ff.

37 Vgl. Albrecht/Dünkel 1981. Was Kriminalitätsanalysen anbelangt, so wurden in den letzten Jahren wiederholt Auswertungen zur registrierten Alterskriminalität veröffentlicht, vgl. z. B. Heinz 2014; Hanslmaier/Baier 2015, während Dunkelfeldstudien nach wie vor die Ausnahme bleiben, vgl. dazu aber die interessante Studie von Kunz 2015; 2017.

38 Vgl. Bundesministerium der Justiz 2006, S. 66 ff. zur Verteilung der Gewaltkriminalität aus der Täter- und Opferperspektive, die für mindestens 60-Jährige die jeweils niedrigste Belastung aller ausgewiesenen Altersgruppen aufzeigen und bei einer längsschnittlichen Betrachtung alte Menschen nicht als besondere Problemgruppe ausweisen, s. dazu auch unten.

39 Vgl. FAZ v. 5.6.2005, S. 16. Zur Entscheidung des LG Hagen v. 10.6.2005, in der die 74-, 73- bzw. 64-jährigen, mehrfach vorbestraften Täter zu Gesamtfreiheitsstrafen von 12, 10 bzw. 9 Jahren verurteilt wurden s. u. 6.

40 Vgl. grundlegend Poltrock 2013; für den Bereich der Strafzumessung Streng 2007; Ferrario 2015 m. w. N. und unten unter 6.-9.

41 Zu einem Vergleich für den Zeitraum 1995-2012 vgl. Hanslmaier/Baier 2015, S. 8 ff.; danach nahm die TVBZ der männlichen Tatverdächtigen (TV) um 7 % zu, die der weiblichen um 8 % ab, ferner nahm die der deutschen TV um 6 % zu, diejenige der Nichtdeutschen um 23 % ab.

42 Vgl. zur Entwicklung der TVBZ und VZ bis 2015 Heinz 2017, S. 34 ff., der wegen der Unwägbarkeiten des Anteils der ausländischen Bevölkerung ebenso wie die PKS jeweils auf die deutschen Tatverdächtigen abstellt. Danach lag die TVBZ 2015 bei den mindestens 60-70-Jährigen bei 952, bei den 70-80-Jährigen bei 532, bei den mindestens 80-Jährigen bei 249, diejenige der am höchsten belasteten Heranwachsenden (18- bis unter 21 Jahre) bei 5.797, d. h. 11-23-mal so hoch wie bei den mindestens 60-Jährigen, vgl. Heinz 2017, S. 39. Ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik 2018, die ebenfalls die TVBZ für die deutschen Tatverdächtigen ausweist, ist die TVBZ der 60-70-Jährigen 2018 auf 870, die der 70-80 Jährigen auf 514 gesunken, bei den mindestens 80-Jährigen blieb sie mit 262 konstant niedrig, vgl. Bundeskriminalamt 2020, S. 104. Bei den VZ ist die Relation von TVBZ zu VZ noch extremer, weil bei älteren Menschen die Verfahren überdurchschnittlich häufig wegen der Bagatellhaftigkeit der Anlasstaten gem. §§ 153 ff. StPO eingestellt werden, s. dazu unten 3.

43 Zu einer Nachuntersuchung im Hinblick auf den Abbruch von Karrieren ca. 30 Jahre nach Beginn der Tübinger Studie siehe Mischkowitz 1993; ferner Stelly/Thomas 2001.

44 Da die Studie sich auf zum Erhebungszeitpunkt durchschnittlich 41 Jahre alte erwachsene Strafgefangene bezog, ist die Hauptgruppe der episodenhaften Jugenddelinquenz nicht erfasst.

45 Von daher ist die Einschätzung, dass es eine nennenswerte Gruppe von life-course-persistent offenders im Gegensatz zu den adolescence-limited offenders gebe (so die Taxonomie von Moffitt 1993; 2018), verfehlt, vgl. Boers 2019, S. 13 ff.

46 Vgl. z. B. Sampson/Laub 1993; Laub/Sampson 2003; Maruna 2001; zusammenfassend Boers 2009; 2019.

47 Vgl. Laub/Sampson 2003, S. 104 ff.; zu vergleichbaren Ergebnissen einer niederländischen Kohortenstudie vgl. Boers 2019, S. 15 m. w. N. (1,6 % high rate persisters auch in der Lebensspanne zwischen dem 30. und 72. Lebensjahr mit gleichbleibend durchschnittlich 2-2,5 Verurteilungen pro Lebensjahr).

48 Bei Hanslmaier/Baier 2015, S. 16 ergab sich für 2012 folgende Verteilung: Diebstahlsdelikte 30,1 %, darunter Ladendiebstahl 24,4 %, Beleidigung 13,4 %, Betrug 13,2 %, vorsätzliche einfache Körperverletzung 10,0 %, Gewaltdelikte 3,6 %. Gegenüber 1995 hatten vor allem die TVBZ bei der einfachen vorsätzlichen, der fahrlässigen Körperverletzung und der Nötigung deutliche Steigerungsraten ergeben, während der einfache Diebstahl stark rückläufig war (vgl. S. 18 f.). Insgesamt blieben die Veränderungen im Wesentlichen im Bereich der Bagatellkriminalität.

49 Vgl. dazu grundlegend bereits Albrecht/Dünkel 1981; nunmehr aktuell Kunz 2015, S. 40 ff., die ebenso wie Albrecht/Dünkel keine belastbare Bestätigung der häufig geäußerten Hypothese fanden, dass Alterskriminalität mit (relativer) Armut kausal assoziiert sei. Kunz (2017, S. 208) sieht als beste Erklärungsmodelle lerntheoretische Annahmen im Kontext »von Einstellungen einer Person, ihr (kriminelles bzw. konformes) Verhalten und ggf. die Sanktionierungserfahrungen des persönlichen sozialen Umfelds« und damit Theorien der »differenziellen Verstärkung« bzw. der »differentiellen Assoziation« als maßgebend an.

50 Kunz 2015, S. 33; »ein geringes Maß an Risikobereitschaft, offener Aggression und Gewaltanwendung« sind die wesentlichen Charakteristika.

51 Die Gegenüberstellung der PKS-Daten mit den Verurteiltenzahlen ist allerdings nicht ohne Weiteres zulässig, da die PKS die Straßenverkehrsdelikte nicht enthält. Rechnet man die 48 % wegen Verkehrsdelikten Verurteilten (s. o. 4.3) in der Strafverfolgungsstatistik heraus, so läge der Anteil von wegen Beleidigungsdelikten Verurteilten bei 7,3 %. Der Schwund gegenüber den PKS-Daten ist damit immer noch so groß, dass die Annahme einer überwiegend von Diversion (Absehen von Strafverfolgung) gekennzeichneten Sanktionspraxis mehr als plausibel erscheint.

52 Im Übrigen ganz ähnlich – nur umgekehrt – bei den jüngeren Altersgruppen, da deren Anteil in der Gesamtbevölkerung seit Jahren sinkt, was sich ebenfalls in rückläufigen Belegungszahlen widerspiegelt.

53 Der Stichtag 28.2.2020 wurde gewählt, da ab März 2020 die Belegung insgesamt und insbesondere die Ersatzfreiheitsstrafen erheblich zurückging und die Insassenstruktur sich veränderte. Wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten keine Ladungen zum Strafantritt und zum Teil Entlassungen bei kurzen Freiheitsstrafen, vgl. Dünkel/Morgenstern 2020.

54 Die Gesamtzahl der 590 Sicherungsverwahrten machen lediglich 0,9 % der Gesamtpopulation des Strafvollzugs einschließlich Untersuchungshaft aus, Tab. 4.2.

55 Bei einer Erhebung des Entlassungsjahrgangs 1989 in Schleswig-Holstein lag der durchschnittlich verursachte Schaden der über 50-Jährigen bei 180 DM, der jüngeren Altersgruppen dagegen bei 1.052 DM, vgl. Dünkel 1991, S. 354.

56 Vgl. Schramke 1996, S. 319 bzgl. Konstanz; Görgen/Greve 2005, S. 120 m. w. N.

57 Vgl. Laubenthal 2015, S. 133; geschlechtsspezifische Unterschiede gab es bei den Vermögensdelikten (Betrug u. ä.) mit Anteilen von 40,8 % bei den Frauen und 22,6 % bei den Männern, ferner bei den Eigentumsdelikten wie Diebstahl u. ä. (Frauenanteil 23,6 % gegenüber 10,6 % bei den Männern), während bei den Sexualdelikten erwartungsgemäß die Männer mit 16,7 % gegenüber 0,6 % überrepräsentiert waren.

58 Die statistischen Angaben zur »voraussichtlichen Vollzugsdauer« sind allenfalls als Indikator für die tatsächlich verbüßte Strafdauer verwertbar, denn gemessen wird die zum Stichtag verbleibende Restdauer der zu verbüßende(n) Strafe(n), d. h. ein Gefangener mit einer FS von 5 Jahren fällt z. B., wenn er 4,5 Jahre verbüßt hat, in die Kategorie der voraussichtlichen Vollzugsdauer von 6 Monaten. Seit 2019 erfasst die monatliche Bestandszahlenstatistik des Statistischen Bundesamts (Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten) auch die Gesamtstrafendauer einschließlich der schon verbüßten Strafanteile, leider allerdings nicht differenziert nach Altersgruppen, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#sprg235918.

59 Vgl. Strafvollzugsstatistik 2019, S. 14; die fehlenden Prozentanteile zu 100 % (0,9 % bzw. 2,2 %) betreffen die Kategorien eingetragene Lebenspartnerschaften und keine Angaben.

60 Vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, S. 2093 ff. zum Jugendstrafvollzug.

61 Vgl. OLG Bamberg StV 1994, S. 252; Nomos-Kommentar-StGB-Dünkel 2017, § 57 Rn. 57 m. w. N.

62 Vgl. Landgericht Hagen – Entscheidung vom 10.6.2005 - 44 KLs 600 Js 205/04 (1/05).

63 Die Ableitung einer realistischen und gesetzlich (nicht nur gnadenrechtlich) verbrieften Chance der Wiedererlangung der Freiheit aus der Menschenwürde wurde 1977 in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur lebenslangen Freiheitsstrafe begründet, vgl. BVerfGE 45, S. 187 ff.

64 Vgl. hierzu Nomos-Kommentar StGB-Ostendorf 2017, § 56 Rn. 26 ff.; in diesem Zusammenhang hat die Rspr. zunehmend geringere Anforderungen gestellt und lässt bereits besondere Milderungsgründe ausreichen, darunter das fortgeschrittene Lebensalter des Verurteilten oder schwere Erkrankungen, vgl. Rn. 28.

65 Im Rahmen der originären Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren können entsprechende Überlegungen »besondere Umstände« i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB begründen und damit eine Aussetzung auch entsprechender mittlerer Freiheitsstrafen legitimieren.

66 Vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 12. Januar 1993 – 55/92 –, NJW 1993, S. 515 ff. Entscheidendes Argument des VerfG Berlin war, dass Honecker den Abschluss des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erleben werde, und damit das Strafverfahren seinen gesetzlichen Zweck auf vollständige Aufklärung der Honecker zur Last gelegten Taten und gegebenenfalls Verurteilung und Bestrafung nicht mehr erreichen könne. Das LG Berlin stellte daraufhin das Verfahren gem. § 206a StPO ein. Zu einem ähnlichen Fall eines an Demenz schwer erkrankten SS-Mannes, der an Tötungsdelikten in Auschwitz-Birkenau beteiligt war, vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 11.09.2017, 64 Ks 3/17, 64 Ks 3/17.

67 Vgl. hierzu Nomos-Kommentar StGB-Dünkel 2017, § 57a Rn. 51 ff. Eine restriktivere Entlassungspraxis bei der lebenslangen Freiheitsstrafe lässt sich dagegen nicht belegen, vgl. Rn. 59 f.; zur Sicherungsverwahrung vgl. Nomos-Kommentar StGB-Dessecker 2017, § 66 Rn. 10 ff.

68 Die meisten nach der Föderalismusreform von 2006 erlassenen Ländergesetze haben diese eindeutige Zielbestimmung vergleichbar des § 2 S. 1 StVollzG 1977 übernommen, einzelne Bundesländer haben den Schutz der Allgemeinheit und damit Sicherungsaspekte allerdings aufgewertet, vgl. z. B. Bayern und Niedersachsen, ohne dass sich dadurch allerdings die generelle Ausrichtung am verfassungsrechtlich gewährleisteten (vgl. die Rspr. des BVerfG) und auch in internationalen Menschenrechtsstandards vorgegebenen Resozialisierungsziel geändert hätte, vgl. zum Ganzen Dünkel 2018; 2018a m.w.N.

69 Vgl. zu einem Überblick über die bestehenden und geplanten Einrichtungen des Altenstrafvollzugs in Deutschland Laubenthal 2015, S. 137 ff., der allerdings darauf verweist, dass die meisten Bundesländer keinen Bedarf sehen, gesonderte Altenstrafvollzugsanstalten oder -abteilungen einzurichten. Angesichts der insgesamt noch immer relativ geringen absoluten Zahlen älterer Menschen im Strafvollzug (s. o. 4.5) ist das wohl sachgerecht.

70 Vgl. Laubenthal 2015, S. 136.

71 Vgl. Görgen/Greve 2005, S. 120 ff.: nach verschiedenen Untersuchungen litten 20 % der älteren Gefangenen an psychischen Erkrankungen, vor allem Depressionen, Angsterkrankungen bis hin zur Demenz.

72 Vgl. Nomos-Kommentar-StGB-Dünkel 2017, § 57 Rn. 134 ff.

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