Читать книгу Alter und Devianz - Группа авторов - Страница 43

4 Brauchen wir ein besonderes Strafrecht für ältere Straftäter? Frieder Dünkel

Оглавление

Mit dem demographischen Wandel »altert« auch die Population der wegen Straftaten Auffälligen, der mindestens 60-jährigen Verurteilten und schließlich auch der in Justizvollzugsanstalten Inhaftierten. Bezogen auf 100.000 der entsprechenden Altersgruppe handelt es sich allerdings um kein herausragendes soziales Problem, denn die polizeilich registrierte Alterskriminalität ist allenfalls im Bagatellbereich minder schwerer Straftaten gestiegen, die Verurteiltenbelastungszahlen (VZ) sind nicht gestiegen, weil auf die durchschnittlich bagatellhaften Straftaten überwiegend eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit folgt. Ältere Menschen stellen im Strafvollzug zwar eine kleine Minderheit dar, ihr Anteil hat aber zugenommen und sie stellen insbesondere bei der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung den Vollzug vor besondere Herausforderungen, eine Wiedereingliederung in ein würdevolles soziales Leben zu erreichen. Die Frage, ob es angesichts einer im hohen Alter gelegentlich zu beobachtenden Senilität und ein damit einhergehender Kontrollverlust bis zu einer geminderten Schuldfähigkeit strafrechtlicher Vorkehrungen bedarf, etwa vergleichbar dem Jugendstrafrecht ein gemildertes Altersstrafrecht einzuführen, wird vom Verf. eindeutig mit nein beantwortet. Das geltende Strafrecht und die Strafrechtspraxis haben im Allgemeinen Wege gefunden, mit milden Sanktionen/Reaktionen den Besonderheiten des Alters ausreichend Rechnung zu tragen.

Alter und Devianz

Подняться наверх