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So müssen Bewährungshelfer*innen dem zuständigen Gericht über die Lebensführung ihrer Proband*innen berichten. Jugendgerichtshelfer*innen haben darüber zu wachen, dass die Jugendlichen Auflagen und Weisungen des Gerichts nachkommen. In § 1 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) heißt es allgemein: »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Es wäre ein Missverständnis anzunehmen, dass soziale Kontrolle durch Sozialarbeitende sich überwiegend in direkten Eingriffen in die selbstbestimmte Lebensführung der Adressat*innen oder gar in Sanktionen äußert. Unmittelbare Eingriffe von Sozialarbeiter*innen in die Rechte von Menschen sind ohne richterliche Erlaubnis nur im besonderen Ausnahmefall und nur für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig (z. B. die Inobhutnahme eines Kindes bei Gefahr im Verzug). Zu anderen unmittelbaren Eingriffen (z. B. Öffnung einer Wohnung, Vorführung einer Person) ist nur die Polizei befugt, die ggf. von Sozialarbeiter*innen einzuschalten ist. Soziale Kontrolle durch Sozialarbeiter*innen wird weniger durch Eingriffe als durch Kommunikation und Unterstützungsangebote umgesetzt, d. h. durch professionstypische Mittel. Dies unterscheidet die Soziale Arbeit von dem Vorgehen anderer Instanzen sozialer Kontrolle.

Hilfeangebote sind ein doppelgesichtiges Mittel, das auch Kontrollzwecken, d. h. der Herstellung regelkonformen Sozialverhaltens dient.

Soziale Arbeit

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