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Beispiele

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Anlässe für solche Interventionen der Sozialen Arbeit können sein

• Das Wohl Dritter ist gefährdet (z. B. unzureichende Ernährung und Pflege von Kindern).

• Eine Person gefährdet sich selbst, ohne dass das Verhalten als Ausdruck ihres freien Willens gelten kann.

• Die Lebensführung einer Person ist nicht ausreichend darauf gerichtet, die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu vermeiden oder ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

• Zusagen im Rahmen einer bestehenden Hilfevereinbarung werden nicht eingehalten, z. B. Eltern setzen sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit der Lehrerin in Verbindung; der Jugendliche kehrt mit erheblicher Verspätung in die Wohngemeinschaft zurück; die Kontaktaufnahme mit der Schuldnerberatungsstelle hat trotz gegenteiligen Versprechens nicht stattgefunden.

• Basale Hygienestandards werden unterschritten (z. B. werden zu viele Tiere in der Wohnung gehalten).

• Eine Gruppe von Menschen lebt auf der Straße, konsumiert dort Alkohol, bettelt aggressiv, schüchtert Passant*innen ein etc.

• Der Streit zwischen Heimbewohner*innen geht in eine körperliche Auseinandersetzung über.

• Der Jugendliche ist durch einen Diebstahl aufgefallen.

• Eine Person verhält sich Nachbar*innen gegenüber ohne erkennbaren Grund aggressiv; es dringen unangenehme Gerüche aus der Wohnung.

• Der alkoholabhängige Vater weigert sich, eine Therapie zu machen.

• Die Schulsozialarbeiterin bemerkt bei Schüler*innen eine Anfälligkeit für Alkohol, Drogen, rassistische Haltungen oder Cyber-Mobbing.

• Ein Jugendlicher erhält Hausverbot, nachdem er im Jugendzentrum ein elfjähriges Mädchen belästigt hat.

Die Beispiele verweisen auf eine »doppelte Loyalitätsverpflichtung« (Hochuli Freund & Stotz 2021, S. 62) der Sozialen Arbeit. Sozialfachkräfte sollen einerseits Menschen in besonderen Bedarfslagen helfen, gleichzeitig sollen diese gesellschaftliche Konformitätserwartungen erfüllen. In der Praxis kann dies zu paradoxen, nicht überbrückbaren Dilemmata führen. Niemand kann ›zwei Herren dienen‹, wenn diese gegensätzliche Interessen verfolgen. Ob grundsätzlich ein Gegensatz zwischen den Mandaten Hilfe und Kontrolle besteht, steht damit nicht fest (vgl. Bommes & Scherr 2012, S. 70). Eltern, die mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben mutmaßlich ebenso ein Hilfebedürfnis wie es im Interesse der Allgemeinheit liegt, Erziehung und Sozialisation der nachwachsenden Generation grundlegend zu gewährleisten. Dennoch stellt die doppelte Loyalitätsverpflichtung eine Risikozone für die Zusammenarbeit zwischen Sozialfachkräften und Adressat*innen dar. Dazu reicht es bereits aus, dass Adressat*innen befürchten, bei Inanspruchnahme von Hilfen zugleich Einschränkungen ihrer Handlungsautonomie unterworfen zu werden (»Die nehmen mir das Kind weg.«).

Die Bereitschaft, sich auf Hilfeangebote einzulassen, sinkt mit dem Ausmaß, in dem Sozialfachkräfte als Kontrollinstanz wahrgenommen werden.

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