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Beispiele für die Überforderung lebensweltlicher Hilferessourcen
Оглавление• Es gelingt hochstrittigen Eltern nach zermürbenden, emotional stark aufgeladenen und von Misstrauen bestimmten Beziehungsverläufen alleine nicht mehr, für die Zeit nach der Scheidung eine tragfähige Zukunftsperspektive für ihre Kinder zu entwickeln.
• Der Heroinsüchtige konsumiert weiter; die Versuche der Eltern, ihn durch gutes Zureden, durch Aufklärung über die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgeschäden und durch den Hinweis auf das Leiden Dritter (Eltern, Partner*in, Kinder) vom Drogenkonsum abzuhalten, sind gescheitert.
• Es mangelt an Informationen darüber, welche Hilfemöglichkeiten bestehen und unter welchen Voraussetzungen sie genutzt werden können.
• Es fehlt an Fachwissen und methodischen Kompetenzen, um Haushalte mit Mietschulden, fristlosen Kündigungen, Räumungsklagen, drohenden Zwangsräumungen oder in anderen Krisensituationen beraten und sie bei Gesprächen und Verhandlungen mit Vermieter*innen, dem Jobcenter und anderen Institutionen unterstützen zu können.
Dem Hilfemandat der Sozialen Arbeit liegt – soweit diese durch öffentliche Stellen ausgeübt wird oder veranlasst ist – ein gesetzlicher Auftrag zugrunde. Hilfe ist sozialstaatlich gewollt, auch wenn das Sozialstaatsprinzip als solches nur einen schwachen Verfassungsrang hat ( Kap. 5.1.2: Weitere Verfassungsprinzipien). Von einem Hilfemandat der Adressat*innen kann man dann sprechen, wenn diese von ihrem zuerkannten Recht auf Hilfen durch die Gemeinschaft Gebrauch machen und Sozialarbeiter*innen explizit oder stillschweigend mit unterstützenden Leistungen beauftragen.
Gesetzliche Ansprüche auf personenbezogene Hilfen sind in den einzelnen Sozialgesetzbüchern zu finden ( Kap. 5.1.3: Auffinden von Gesetzen).