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Beispiele für die Überforderung lebensweltlicher Hilferessourcen

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• Es gelingt hochstrittigen Eltern nach zermürbenden, emotional stark aufgeladenen und von Misstrauen bestimmten Beziehungsverläufen alleine nicht mehr, für die Zeit nach der Scheidung eine tragfähige Zukunftsperspektive für ihre Kinder zu entwickeln.

• Der Heroinsüchtige konsumiert weiter; die Versuche der Eltern, ihn durch gutes Zureden, durch Aufklärung über die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgeschäden und durch den Hinweis auf das Leiden Dritter (Eltern, Partner*in, Kinder) vom Drogenkonsum abzuhalten, sind gescheitert.

• Es mangelt an Informationen darüber, welche Hilfemöglichkeiten bestehen und unter welchen Voraussetzungen sie genutzt werden können.

• Es fehlt an Fachwissen und methodischen Kompetenzen, um Haushalte mit Mietschulden, fristlosen Kündigungen, Räumungsklagen, drohenden Zwangsräumungen oder in anderen Krisensituationen beraten und sie bei Gesprächen und Verhandlungen mit Vermieter*innen, dem Jobcenter und anderen Institutionen unterstützen zu können.

Dem Hilfemandat der Sozialen Arbeit liegt – soweit diese durch öffentliche Stellen ausgeübt wird oder veranlasst ist – ein gesetzlicher Auftrag zugrunde. Hilfe ist sozialstaatlich gewollt, auch wenn das Sozialstaatsprinzip als solches nur einen schwachen Verfassungsrang hat ( Kap. 5.1.2: Weitere Verfassungsprinzipien). Von einem Hilfemandat der Adressat*innen kann man dann sprechen, wenn diese von ihrem zuerkannten Recht auf Hilfen durch die Gemeinschaft Gebrauch machen und Sozialarbeiter*innen explizit oder stillschweigend mit unterstützenden Leistungen beauftragen.

Gesetzliche Ansprüche auf personenbezogene Hilfen sind in den einzelnen Sozialgesetzbüchern zu finden ( Kap. 5.1.3: Auffinden von Gesetzen).

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