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Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gesteht Eltern Hilfe zur Erziehung zu, »wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist« (§ 27 Abs. 1 SGB VIII).

Das Hilfemandat der Sozialen Arbeit, ihr Identitätskern, kommt treffend in der Formel von der »Hilfe zur Selbsthilfe« zur Geltung. Auch wenn der Begriff heute vielen als abgenutzt und altmodisch erscheint, formuliert er ein zeitloses Credo Sozialer Arbeit. Gemeint ist damit nicht jedwede Ausrichtung von Hilfe, sondern eine Hilfe, die auf (Rück-)Gewinnung von Handlungsautonomie zielt. Unter dieser Zielvorstellung kann Soziale Arbeit nicht für ihre Adressat*innen handeln, sondern nur mit ihnen ( Kap. 1.1.2: Aktive Mitwirkung der Adressat*innen). Sie setzt an den Eigenkräften ihrer Adressat*innen an und will sie in den Stand setzen, sich möglichst bald selbst zu helfen. Hilfe ist daher auf das den individuellen Umständen nach Erforderliche beschränkt. Hilfebedarf ist kein Anlass für Bevormundung, fürsorgliche Nötigung und die Enteignung individueller Freiheitsrechte ( Kap. 1.1.1). Hilfe zur Selbsthilfe anerkennt die Fähigkeiten, die es trotz aller individueller Überforderung gibt. Sie respektiert den Willen, nicht mehr als nötig von einer anderen Person oder einer sozialen Einrichtung abhängig zu sein, sie fordert aber auch Eigenaktivitäten ein bzw. will diese als eigene Ressourcen fördern. Die Formel von der Hilfe zur Selbsthilfe hat Bezüge zu modernen Leitlinien der Sozialen Arbeit wie Ressourcenorientierung oder Partizipation. In § 1 SGB I ist die Hilfe zur Selbsthilfe ausdrücklich erwähnt. Dort heißt es: »Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll (…) dazu beitragen (…) besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.«

Soziale Arbeit

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