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Gut zu wissen – gut zu merken
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Soziale Arbeit ist eine weithin staatlich regulierte und finanzierte Dienstleistung ( Kap. 1.1.1). Als psychosoziale Dienstleistung kann sie nur erfolgreich sein, wenn es ihr gelingt, ein Arbeitsbündnis mit ihren Adressat*innen zu begründen, das auf Respekt, Akzeptanz, Partizipation und grundsätzlicher Aushandlungsbereitschaft beruht ( Kap. 1.1.2). Psychosoziale Dienstleistungen folgen trotz mancher Ähnlichkeiten einer anderen Logik als marktförmige Dienstleistungen. Ihr auf ein Veränderungsziel gerichteter partizipatorischer Ansatz ist heute im Sozialrecht weitgehend verankert ( Kap. 1.1.3). Soziale Arbeit sucht mit den ihr eigenen Mitteln (Information, Beratung, praktische Unterstützung, Vermittlung) nach Lösungen für gesellschaftlich/sozialstaatlich als relevant angesehene Probleme von Menschen (»soziale Probleme«, Kap. 1.2). Sie setzt an der materiellen und sozialen Lebenslage ihrer Adressat*innen an, an den Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (Überforderung) und an Lebensgestaltungen, die von Grundregeln des sozialen Zusammenlebens abweichen ( Kap. 1.2.2). Ihr Handeln bewegt sich in einem mehrdimensionalen Rahmen, der sie begrenzt, den sie aber auch gestalten kann und muss ( Kap. 1.3).
Die traditionelle Codierung Sozialer Arbeit mit dem Begriff Hilfe ist nicht nur konzeptionell klärungsbedürftig ( Kap. 1.4.2), sondern auch kritisch zu reflektieren ( Kap. 1.4.1). So erfasst der Begriff »Hilfe« nicht, dass Soziale Arbeit eine Instanz sozialer Kontrolle darstellt; das gilt nicht nur innerhalb sog. »Zwangskontexte« ( Kap. 1.4.2). Als Instanz sozialer Kontrolle ist sie auch Agentin des gesellschaftlichen Interesses an einer sozial akzeptablen Lebensgestaltung von Menschen.
Seit langem wird gefordert, das staatliche Doppelmandat um ein eigenes Mandat (drittes bzw. Tripelmandat) zu erweitern, das die Soziale Arbeit als Profession und Disziplin in besonderer Weise wissenschaftlich und ethisch bindet ( Kap. 1.5.1). Eng damit verbunden ist die Frage, ob die Soziale Arbeit nicht ein stärker politisches Selbstverständnis ausbilden muss ( Kap. 1.5.2).