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a) Excerpte aus den Synodalacten des hl. Papstes Silvester115 oder kurzer Epilog zum folgenden Concil.116

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Zu den Zeiten des hl. Papstes Silvester und des höchstfrommen Kaisers Constantinus wurde das große Concil zu Nicäa gehalten, wo sich auf die Berufung des Papstes 318 katholische Bischöfe versammelten, welche die reine, unverfälschte Lehre darlegten und den Arius, Photinus und Sabellius und deren Anhänger verdammten. Zu derselben Zeit am 19. (20.) Juni. als das nicänische Concil versammelt war, berief der schon genannte Papst auf den Rath des Kaisers Constantinus 277 117Bischöfe nach Rom und verurtheilte nochmals sowohl den Calistus als den Arius, Photinus und Sabellius und verordnete, daß Niemand den Priester118Arius, auch wenn er sich bekehrt, aufnehme, wenn nicht der Bischof des Ortes ihn aufnimmt und mit dem hl. Chrisma durch die Auflegung der bischöflichen Hände mit der Gnade des hl. Geistes, welche von Häretikern nicht gegeben werden kann, stärkt, (c. 1.) Auch wurde mit allgemeiner Übereinstimmung beschlossen, daß „kein Laie einen Kleriker anzuklagen wagen dürfe,„ 119 sowie daß „der Priester nicht gegen den Bischof, der Diakon nicht gegen den Priester, der Sübdiakon nicht gegen den Diakon, der Akolyth nicht gegen den Sübdiakon, der Exorcist nicht gegen den Akolythen, der Lector nicht gegen den Exorcisten, der Ostiarius nicht gegen den Lector irgend eine Klage vorbringen dürfe;“120„der Bischof solle nur auf 72 Zeugen hin verurtheilt, der oberste Bischof aber von Niemandem gerichtet werden, weil geschrieben steht (Matth. 10, 24): „„Der Schüler ist nicht über den Meister.„” (c. 2.) Ein Cardinalpriester121wird nur mit 44 Zeugen verurtheilt werden, ein Cardinal- diakon der Stadt Rom nur mit 36 122(a0Zeugen), ein Subdiakon, Akolyth, Exorcist, Lector, Ostiarius darf, wie geschrieben steht, nur auf 7123 Zeugen hin verurtheilt werden, (c. 3.) Zeugen und Kläger aber müssen ohne irgend eine entehrende Makel sein,“124Frauen und Kinder haben und ganz rechtgläubig sein.125 (c. 4.) Das Zeugniß eines Klerikers gegen einen Laien darf Niemand annehmen; denn „kein Kleriker oder Diakon oder Priester betrete wegen irgend einer Angelegenheit den Gerichtshof, noch wage er es, vor einem weltlichen 126 Richter seine Sache zu verhandeln.127 „Wenn ein Kleriker mit einer Klage gegen einen (anderen) Kleriker den Gerichtshof betritt, so sei er im Banne.„128 (c. 5.) „Ferner hat er auf allgemeinen Rath der Synode verordnet, daß man das Opfer des Altares nicht auf einem seidenen noch auf einem gefärbten Tuche feiern dürfe, sondern auf einem reinen vom Bischöfe consecrirten Linnen, das von natürlichem Flachs gemacht und gewebt ist, gleichwie der Leib unseres Herrn Jesu Christi in einem reinen linnenen Tuche begraben wurde.“ 129 (c. 6.) Wer aber in kirchliche Dienste treten und vorrücken will, muß früher Ostiarius, dann Lector, hernach Exorcist sein, so lange es der Bischof bestimmt, hierauf 5 Jahre Akolyth, 5 Jahre Subdiakon, 5 Jahre Wächter der Märtyrer, 5 Jahre Diakon, 3 Jahre130 Priester und wohl bewährt sein, auch von den ausser (der Kirche) Stehenden ein gutes Zeugniß haben, der Mann e i n e r Frau sein, die aber den Segen des Priesters empfangen hat, und dann mag er, wenn er bewährt ist und Klerus und Volk für ihn stimmen, zum Bischöfe consecrirt werden. (c. 7.) Verbot und Strafe der Feindseligkeiten gegen Bischöfe. (c. 8.) Ebenso verordnete er auf der Synode, daß „kein Priester Messe zu lesen wage, ausser an den vom Bischöfe geweihten Orten, wenn er fernerhin des Priesterstandes theilhaft bleiben wolle.„ 131 (c. 9.) Auch hat er viele von anderen Bischöfen excommunicirte oder von den Tyrannen vertriebene Bischöfe wieder eingesetzt „angeordnet, daß ein überseeischer (Africaner) bei uns durchaus nicht zu den geistlichen Weihegraden zugelassen werden dürfe, wenn er nicht durch die Unterschriften von 5 Bischöfen dazu bestimmt ist.“ 132 (c. 10.)

Die Briefe der Päpste (42-401), Band 2

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