Читать книгу Die Briefe der Päpste (42-401), Band 2 - Группа авторов - Страница 28
b) Canon oder Constitutum des romischen Bischofs Sylvester, wie der Weihegrad und die Religion zu bewahren sei, zur Zeit des Kaisers Constantinus. 133
ОглавлениеCap. 1. Zu derselben Zeit, als Constantinus, welcher von Sylvester getauft und (hiebei) vom Aussatze befreit wurde, aus Dank hiefür Christum öffentlich pries, berief Sylvester in Übereinkunft mit Constantinus und dessen Mutter eine allgemeine Synode nach Rom in die Domitianischen, jetzt Trajanischen Bäder. Daselbst versammelte er 284134 Bischöfe, welchen der Kaiser Wägen und Getreide anwies; überdieß 57 Bischöfe aus Ägypten, 142135 Priester von Rom, 6 Diakonen, 6 Subdiakonen, 45 Akolythen, 32 Exorcisten, 90 Lectoren von Rom, 14 kirchliche Notare; Laie war Keiner anwesend. (Folgen die Namen der Bischöfe.) Nur die Bischöfe saßen, die Priester aber und die übrigen Kleriker standen hinter den Bischöfen. Zugegen war auch Calpurnius, früher Heide, nachher Christ und Stadtpräfect.
Cap. II. Untersuchung und Verurtheilung der Irrthümer des Calistus, Victorinus und Jovianus;136 Calistus hat (wird zuerst gesagt) mit Sabellius gelehrt, daß es nur e i n e göttliche Person gebe, indem er den Vater und Sohn und hl. Geist nicht gleichstellte, und hat (so heißt es hierauf im Widersprüche mit dem Vorigen) die Dreifaltigkeit gespalten; Victorinus137 aber hat nach seinem Gutdünken gelehrt und falsche Ostercyclen aufgestellt. So sprach der Papst in Gegenwart Aller über Hippolyt, Victorinus und Calistus den Bann aus.
C a p. III. Das oben im Epilogus als 2. und 3. Decret Citirte.
Cap. IV. Die kirchlichen Einkünfte sollen in 4 Theile vertheilt werden, von denen ein Theil dem Bischöfe zukommt, von dem zweiten soll die eine Hälfte für Reparaturen der Kirche, die andere für die Priester verwendet werden, die zwei übrigen Theile find für die übrigen Geistlichen und für die Fremden138bestimmt.139Der Nachlaß der Geistlichen soll, wenn diese keine Verwandten haben, der Kirche zukommen und in die angegebenen vier Theile geschieden werden.
Cap. V. Kein Priester darf das Chrisma bereiten.
Cap. VI. In den Pfarrkirchen sollen nicht mehr als 2 Diakonen angestellt sein, in Rom aber sind 7 Cardinaldiakonen.
C a p. VII. „Vom Subdiacon bis zum Lector sollen Alle dem Cardinal-Diakon der Stadt Rom unterworfen sein und ihm nur in der Kirche Ehre erweisen; dem Bischofe aber sollen die Priester, Diakonen, Subdiakonen, Akolythen, Exorcisten, Lectoren überall, sei es öffentlich oder innerhalb der Kirche, Ehrfurcht bezeigen, als dem Bischofe." 140
Cap. VIII. Den Subdiaconen wird das Heirathen verboten.141
Cap, IX. Kein Lector oder Ostiarius berühre Gefäße, „kein Akolyth reiche eine von dem Priester schon geweihte Sache einem Anderen, ausser er trage Etwas. was ihm der Priester auferlegt, das durch dessen Mund gesegnet ist."142
Cap. X. Kein Bischof soll eine Jungfrau vor dem 72. Jahre zur Braut Christi weihen; erst, wenn sie 72 Jahre alt, durch die Bewahrung der Keuschheit sich erprobt, kann sie durch die Salbung des Scheitels und Verhüllung des Hauptes eine Braut Christi werden143 Hierauf wird berichtet, daß die Bischöfe unterschrieben haben und zuletzt der Stadtpräfect Calpurnius; es unterschrieb auch der Kaiser mit seiner Mutter Helena. Nach einem Gebete (oder einer Rede) des Papstes gieng man aus einander.
[Cap. XI. Nonnen sollen vor dem 25. Jahre nicht eingekleidet werden, damit kein Ärgerniß entstehe, sondern damit der hl. Geist nach Entfernung aller diabolischen Gluth ein reines Gefäß finde.]144