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dd) Planänderung während des Verfahrens

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Gemäß § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange. Es liegt nahe, dass sich im Rahmen der Beteiligung neue Aspekte ergeben, die zu Planänderungen führen. Soweit sich hieraus neue Planbetroffenheiten ergeben können, müssen die Änderungen eine erneute Beteiligung auslösen. So sieht § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB auch vor, dass im Fall einer Änderung des Plans nach der förmlichen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB diese Beteiligungsphase erneut durchzuführen ist[312]. Damit ergibt sich das Bild einer endlosen Beteiligungsschleife. Deswegen ist es notwendig, die Anforderungen an die wiederholte Beteiligung zu reduzieren. Anderenfalls wäre der Anreiz aufseiten der planenden Behörde, sich allein aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten auch sinnvollen Änderungen zu verweigern, zu groß. Folgerichtig sieht § 4a Abs. 3 BauGB neben dem zitierten Grundsatz Verfahrenserleichterungen für die Änderung von Bauleitplanentwürfen[313] im laufenden Verfahren vor.

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§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB regelt implizit, dass von vornherein nur solche Änderungen eine Wiederholung des Verfahrens oder von Teilen desselben auslösen, die nach dem Eintritt in die förmliche Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Änderungen gegenüber der frühzeitigen Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB sind in dieser Hinsicht nicht relevant. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 S. 4 BauGB. Dies ist auch konsequent. Die frühzeitige Beteiligung sollte möglichst früh im Planungsprozess erfolgen, zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen planerischen Entscheidungen noch nicht gefallen sind. Es liegt mithin in der Natur des Planungsprozesses, dass die Entwürfe in dieser Phase noch geändert werden. Die frühzeitige Beteiligung dient mithin eher der Entwicklung eines Entwurfs als der Verständigung über denselben.

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§ 4a Abs. 3 S. 2–4 BauGB regelt zwei Konstellationen, in denen es zu Verfahrenserleichterungen kommen kann. § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB ermöglicht eine Beschränkung des Gegenstands der Beteiligung. Die Vorschrift sieht vor, dass die Abgabe von Stellungnahmen auf den geänderten Teil des – vollständig auszulegenden[314] – Bauleitplanentwurfs begrenzt werden kann. Das setzt voraus, dass die Änderung isoliert betrachtet werden kann. Der von der Änderung betroffene Teilbereich muss sich räumlich und funktional abtrennen lassen. Die Änderung darf keine Auswirkungen auf andere Teilbereiche haben[315]. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn sie zur Entstehung neuer oder zum Wiederaufleben bereits bewältigter planerischer Konflikte führt oder wenn sich Auswirkungen auf die Abwägung ergeben[316]. In diesen Fällen muss der gesamte Plan erneut zur Diskussion gestellt werden. Im Fall des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB sind die gesamte Öffentlichkeit und alle relevanten Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Allerdings kann gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen angemessen verkürzt werden[317].

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Die zweite Konstellation regelt § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB, der erlaubt, die Beteiligung gleichsam personell zu begrenzen. Die Beteiligung kann allein auf durch die Änderung betroffene Teile der Öffentlichkeit und durch die Änderung berührte Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Eine Auslegung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Betroffenen können von der planenden Stelle individuell angesprochen werden. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass dies nur in Betracht kommt, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind[318]. Weiterhin setzt er voraus, dass die zu beteiligenden Teile der Öffentlichkeit und die berührten Träger öffentlicher Belange abgrenzbar sind. Eine Kombination mit der verkürzten Frist nach § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB ist möglich[319].

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Die Regelung des § 4a Abs. 3 BauGB erlaubt es also insgesamt, das Verfahren zuzuspitzen. Es kann thematisch auf die Änderungen und personell auf die durch die Änderung Betroffenen beschränkt werden. Schließlich erkennt die Rechtsprechung auch den vollständigen Verzicht auf eine erneute Beteiligung an, wenn es sich hierbei um eine reine Förmlichkeit handeln würde[320].

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